Wie lange darf mein Kind ausgehen?
Es kommt auf Alter und Bundesland an. Der Jugendschutz ist Ländersache, die Länder haben die Ausgehzeiten 2019 aber weitgehend harmonisiert; es gelten die Regeln des Landes, in dem sich die/der Jugendliche gerade befindet. Unter 14: unbegleitet meist bis 23 Uhr (Oberösterreich bis 22 Uhr). 14 bis 16: meist bis 1 Uhr (Oberösterreich bis 24 Uhr). Ab 16: keine gesetzliche Zeitgrenze. Das sind Höchstgrenzen, kein Anspruch — Eltern dürfen strenger sein, und mit einer geeigneten Aufsichtsperson (über 18) gelten die Zeiten nicht. Kurz: gestaffelt nach Alter, mit Oberösterreich als Ausnahme.
📋 Die Regeln
- Jugendschutz ist Ländersache, weitgehend harmonisiert
- Unter 14: meist bis 23 Uhr
- 14–16: meist bis 1 Uhr
- Ab 16: keine Zeitgrenze
- Oberösterreich weicht ab: 22 / 24 Uhr
🔓 Ausnahmen
- Mit Aufsichtsperson über 18 gelten die Zeiten nicht
- Wege zu/von Arbeit, Ausbildung oder Veranstaltung
- Eltern dürfen jederzeit strengere Zeiten setzen
⚠️ Strafen & Bußgelder
Die Strafen sind verwaltungsrechtlich und je Bundesland geregelt; meist können die/der Jugendliche und/oder die Aufsichtsperson oder der Veranstalter bestraft werden (in manchen Ländern, z. B. der Steiermark, per Organstrafverfügung vor Ort). Die Beträge richten sich nach dem jeweiligen Jugendschutzgesetz. Achtung Mythos: „Es gibt eine einheitliche Ausgehzeit für ganz Österreich“ ist nicht ganz richtig — die Regeln sind bewusst harmonisiert, aber weiterhin Landessache, und Oberösterreich weicht um eine Stunde ab. Tipp: Prüfe vor Reisen die Zeiten des Bundeslandes, in dem ihr unterwegs seid.
📎 Offizielle Quellen
❓ Häufige Fragen
Bis wann darf mein Kind ausgehen?
Das hängt vom Alter und Bundesland ab. Unter 14 Jahren ist das unbegleitete Ausgehen in den meisten Ländern bis 23 Uhr erlaubt, von 14 bis 16 bis 1 Uhr, und ab 16 gibt es keine gesetzliche Zeitgrenze mehr. In Oberösterreich gelten 22 statt 23 Uhr und 24 statt 1 Uhr.
Gilt eine einheitliche Zeit in ganz Österreich?
Nicht ganz. Der Jugendschutz ist Ländersache, die Länder haben die Ausgehzeiten 2019 aber weitgehend harmonisiert. Maßgeblich sind die Regeln des Landes, in dem sich die oder der Jugendliche gerade aufhält. Oberösterreich weicht von den anderen Ländern um eine Stunde ab.
Gibt es Ausnahmen von den Zeiten?
Ja. Mit einer geeigneten Aufsichtsperson über 18 Jahren, der die Aufsicht übertragen wurde, gelten die Zeitgrenzen praktisch nicht. Auch berechtigte Gründe wie der Weg zur oder von der Arbeit, zur Ausbildung oder die Rückkehr von einer betreuten Veranstaltung können die Zeiten verlängern.
Dürfen Eltern strengere Zeiten setzen?
Ja. Die gesetzlichen Ausgehzeiten sind Höchstgrenzen und kein Anspruch des Kindes. Erziehungsberechtigte dürfen jederzeit strengere Zeiten festlegen. Der Jugendschutz schützt also nach oben, schreibt aber nicht vor, dass ein Kind diese Zeiten auch ausschöpfen darf.
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Strafen sind je Bundesland im Jugendschutzgesetz geregelt und verwaltungsrechtlich. Bestraft werden können je nach Land die oder der Jugendliche sowie eine Aufsichtsperson oder ein Veranstalter. In manchen Ländern, etwa der Steiermark, erfolgt das per Organstrafverfügung vor Ort.
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