Darf ich auf meinem Grundstück einen Baum fällen?
Oft nur mit Bewilligung — das regelt das kommunale Baumschutzrecht. Auf Bundesebene gibt es kein Bewilligungssystem für Gartenbäume; das Waldgesetz schützt nur den Wald (Rodung braucht eine Rodungsbewilligung). Garten- und Grundstücksbäume fallen unter das kantonale und kommunale Baumschutzrecht — prüfe die örtliche Baumschutzverordnung. Beispiel Stadt Zürich (illustrativ): Eine Fällbewilligung ist nötig, sobald ein Baum eine Schwelle erreicht — bei einem Einzelstamm ab 100 cm Stammumfang (gemessen auf 1 m Höhe), in Baumschutzgebieten ab 80 cm. Bewilligt wird nur aus bestimmten Gründen (Alter, Sicherheitsgefahr, erhebliche Nutzungseinschränkung), meist mit Ersatzpflanzung. Kurz: ja, aber je nach Grösse und Gemeinde nur mit Bewilligung.
📋 Die Regeln
- Garten-/Privatbäume: kommunales Baumschutzrecht
- Wald: Rodungsbewilligung (Bundesrecht)
- Zürich: Fällbewilligung ab 100 cm Stammumfang
- Baumschutzgebiete: tiefere Schwelle 80 cm
- Meist Ersatzpflanzung als Auflage
🔓 Ausnahmen
- Mehrstämmige Bäume: eigene Schwellen (z. B. ein Stamm >80 cm)
- Inventarisierte/geschützte Bäume: unabhängig von der Grösse geschützt
- Gründe: Alter, Sicherheit, erhebliche Nutzungseinschränkung, Bestandespflege
⚠️ Strafen & Bussen
Wer einen geschützten Baum ohne Bewilligung fällt, begeht eine Übertretung. In der Stadt Zürich kann eine vorsätzliche Verletzung des Baumschutzes nach § 340 PBG mit einer Busse bis 50'000 CHF geahndet werden, dazu kommt in der Regel eine Ersatzpflanzung. Vorsicht vor einem Mythos: «auf meinem eigenen Grundstück darf ich jeden Baum fällen» — nicht überall; ab einer gewissen Grösse oder in Schutzgebieten brauchst du eine Bewilligung. Tipp: miss den Stammumfang auf 1 m Höhe und kläre vor dem Fällen mit der Gemeinde, ob eine Fällbewilligung nötig ist.
📎 Offizielle Quellen
❓ Häufige Fragen
Brauche ich eine Bewilligung, um einen Baum zu fällen?
Das hängt von der Gemeinde und der Grösse des Baums ab. Garten- und Grundstücksbäume regelt das kommunale Baumschutzrecht. In der Stadt Zürich brauchst du eine Fällbewilligung, sobald ein Einzelstamm einen Stammumfang von 100 Zentimetern erreicht, in Baumschutzgebieten schon ab 80 Zentimetern.
Wie wird die Schwelle gemessen?
In der Stadt Zürich wird der Stammumfang auf einer Höhe von einem Meter gemessen. Bei mehrstämmigen Bäumen gelten eigene Schwellen, etwa wenn ein Stamm über 80 Zentimeter misst oder die beiden dicksten Stämme zusammen über 120 Zentimeter. Inventarisierte Bäume sind unabhängig von der Grösse geschützt.
Aus welchen Gründen wird eine Fällung bewilligt?
Eine Fällbewilligung wird nur aus bestimmten Gründen erteilt, etwa wegen des Alters des Baums, einer Sicherheitsgefahr, einer erheblichen Einschränkung der Grundstücksnutzung oder zur Pflege des Baumbestands. In der Regel wird eine Ersatzpflanzung verlangt, damit der Baumbestand erhalten bleibt.
Was passiert ohne Bewilligung?
Wer einen geschützten Baum ohne Bewilligung fällt, begeht eine Übertretung. In der Stadt Zürich droht nach dem Planungs- und Baugesetz eine Busse bis 50'000 Franken bei vorsätzlicher Verletzung, dazu eine Ersatzpflanzung. Kläre deshalb vor dem Fällen ab, ob eine Bewilligung nötig ist.
Gilt das in der ganzen Schweiz gleich?
Nein. Das Baumschutzrecht ist kantonal und kommunal sehr unterschiedlich. Das Beispiel Stadt Zürich mit der Schwelle von 100 Zentimetern Stammumfang ist illustrativ. Andere Gemeinden haben eigene Schwellen oder gar kein Baumschutzrecht. Prüfe deshalb immer die Regeln deiner konkreten Gemeinde.
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