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Volle DSGVO gilt — der EWR macht möglich, was die Schweiz nicht kennt.
Aktualisiert julio 2026

🔐 Kann ich verlangen zu erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind?

Ja
Kurze Antwort

Ja — Sie haben ein umfassendes Auskunftsrecht, und es stammt direkt aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Weil Liechtenstein zum EWR gehört, gilt die DSGVO hier unmittelbar — sie wurde am 20. Juli 2018 ins EWR-Abkommen übernommen. Ergänzt wird sie durch das liechtensteinische Datenschutzgesetz (DSG, LR 235.1), das seit 1. Januar 2019 gilt und sich am deutschen Recht orientiert. Nach Art. 15 DSGVO muss Ihnen jede Firma oder Behörde auf Verlangen mitteilen, ob und welche Daten sie über Sie bearbeitet, wozu und woher — kostenlos und innert eines Monats. Der Mythos: „Liechtenstein hat wie die Schweiz ein eigenes, schwächeres Datenschutzrecht." Falsch — die Schweiz steht ausserhalb des EWR und hat ein eigenes Gesetz (revDSG); Liechtenstein wendet dagegen dieselbe DSGVO an wie ganz Europa, überwacht von der Datenschutzstelle.

📋 Die Regeln

  • Die DSGVO gilt unmittelbar. Als EWR-Staat hat Liechtenstein die DSGVO per 20. Juli 2018 übernommen; sie gilt direkt, ergänzt durch das Datenschutzgesetz (DSG, LR 235.1) von 2019. Das unterscheidet Liechtenstein grundlegend von der Schweiz.
  • Auskunft ist kostenlos. Die erste Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist gratis. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven, wiederholten Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden.
  • Frist von einem Monat. Der Verantwortliche muss innert eines Monats reagieren. Bei komplexen Fällen darf er um zwei weitere Monate verlängern, muss Sie darüber aber informieren.
  • Umfang der Auskunft. Sie erfahren, welche Daten bearbeitet werden, zu welchem Zweck, woher sie stammen, an wen sie weitergegeben werden und wie lange sie gespeichert bleiben — samt einer Kopie der Daten.
  • Aufsicht durch die Datenschutzstelle. Reagiert eine Stelle nicht oder falsch, können Sie sich bei der Datenschutzstelle (DSS) beschweren. Sie ist die unabhängige Aufsichtsbehörde und kann Anordnungen treffen und Bussen verhängen.

🔓 Ausnahmen

  • Rechte Dritter. Die Auskunft darf keine Persönlichkeitsrechte anderer preisgeben; betreffen Daten auch dritte Personen, kann die Auskunft insoweit eingeschränkt oder anonymisiert werden.
  • Überwiegende Geheimhaltung. Bestimmte Bereiche — etwa laufende Strafverfahren oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten — können das Auskunftsrecht einschränken, soweit dies verhältnismässig ist.
  • Missbräuchliche Anträge. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Wiederholungsanträgen darf der Verantwortliche ein Entgelt verlangen oder das Tätigwerden verweigern — er muss den Missbrauch aber nachweisen.

⚠️ Bussen und Folgen

Wer eine berechtigte Datenauskunft ignoriert, riskiert eine Beschwerde und empfindliche Massnahmen. Die Datenschutzstelle kann eine Firma oder Behörde anweisen, die Auskunft nachzuholen, Bearbeitungen zu berichtigen, löschen oder sperren und Verstösse öffentlich feststellen. Für schwere Verletzungen sieht die DSGVO Bussen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor — ein Rahmen, den die Schweiz mit ihrem eigenen Gesetz gar nicht kennt. Für Betroffene ist auch der Schadenersatz wichtig: Wer durch eine rechtswidrige Bearbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, kann diesen zivilrechtlich einklagen. Nicht offensichtlich ist die Meldepflicht: Eine Datenpanne muss der Aufsicht in der Regel innert 72 Stunden gemeldet werden und wird schnell öffentlich. Wer Daten nach einem berechtigten Löschbegehren behält, setzt die Verstösse fort und erhöht das Risiko laufend.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Gilt die DSGVO in Liechtenstein wirklich?

Ja, weil Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, wurde die DSGVO 2018 ins EWR-Abkommen übernommen und gilt hier unmittelbar. Ergänzt wird sie durch das nationale Datenschutzgesetz, das seit 2019 in Kraft ist.

Was kostet eine Datenauskunft?

Die erste Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich kostenlos. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Wiederholungsanträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden, was der Verantwortliche aber begründen muss.

Wie schnell muss man mir antworten?

Der Verantwortliche muss Ihnen grundsätzlich innert eines Monats antworten. Bei besonders komplexen Anträgen kann er die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, muss Sie über die Verzögerung aber informieren.

Was kann ich tun, wenn eine Firma nicht antwortet?

Sie können sich bei der Datenschutzstelle als unabhängiger Aufsichtsbehörde beschweren. Diese kann die Firma zur Auskunft verpflichten, Verstösse feststellen und in schweren Fällen empfindliche Bussen nach der DSGVO verhängen.

Ist der Datenschutz strenger als in der Schweiz?

Liechtenstein wendet als EWR-Staat direkt die DSGVO an, während die Schweiz ausserhalb des EWR ein eigenes, teils schwächeres Datenschutzgesetz hat. Für Betroffene bedeutet das in Liechtenstein europaweit einheitliche Rechte und einen höheren Bussenrahmen.

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