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Finderlohn ja, „finders keepers" nein — melden müssen Sie den Fund, Eigentum gibt es erst nach rund fünf Jahren.
Aktualisiert julio 2026

💰 Darf ich in Liechtenstein gefundenes Geld behalten?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Nein — gefundenes Geld ist kein Geschenk; Sie müssen es melden oder abgeben. Geld gilt als verlorene Sache; wer es findet, muss den Verlierer benachrichtigen oder den Fund der Polizei bzw. dem Fundbüro der Gemeinde anzeigen und abliefern. Das regelt das Sachenrecht (SR, LR 214.0). Erst wenn sich nach rund fünf Jahren kein Berechtigter meldet, wird der Finder Eigentümer. Für die ehrliche Meldung gibt es einen Finderlohn — einen Anspruch auf angemessene Vergütung (Art. 445 Abs. 3 SR). Der Mythos: „Gefunden ist gefunden" oder „unter einem kleinen Betrag darf ich es behalten." Falsch — wer einen Fund verschweigt und behält, begeht Fundunterschlagung. In der Schweiz steht dasselbe im ZGB (Art. 720–722) — gleiche Regel, anderes Gesetzbuch und andere Nummern.

📋 Die Regeln

  • Melden oder abgeben: Wer eine verlorene Sache oder Geld findet, muss den Verlierer benachrichtigen oder den Fund anzeigen und abliefern — bei der Polizei oder dem Fundbüro der Gemeinde. Das ist Pflicht, nicht Kulanz.
  • Eigentum erst nach rund fünf Jahren: Meldet sich innert der gesetzlichen Frist von rund fünf Jahren kein Berechtigter, fällt die Sache an den Finder. Vorher gehört sie weiterhin dem Verlierer.
  • Finderlohn (Art. 445 Abs. 3 SR): Der ehrliche Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Finderlohn ist der Lohn fürs korrekte Verhalten — er entfällt, wenn Sie die Meldepflicht verletzen.
  • Fund in Gebäuden: Wer in einem bewohnten Haus oder in Räumen des öffentlichen Verkehrs — Bus, Bahn, Amt, Geschäft — etwas findet, gibt es dem Inhaber oder Betreiber ab; dieser tritt an die Stelle des Fundbüros.
  • Gleiche Regel, andere Nummer: Das liechtensteinische Sachenrecht (SR) regelt den Fund inhaltlich wie das Schweizer ZGB (Art. 720–722), nur unter eigenen Artikeln. Wer die ZGB-Nummer zitiert, nennt die falsche Fundstelle.

🔓 Ausnahmen

  • Schatzfund: Ein Schatz — lange verborgene, herrenlose Wertsachen — folgt eigenen Regeln des Sachenrechts und kann archäologisch bedeutsam sein; dann ist die Denkmalpflege beizuziehen, nicht das Fundbüro.
  • Kleinbeträge im Alltag: Auch kleine Beträge sind zu melden; in der Praxis wird der Finder nach Fristablauf aber rasch Eigentümer. Das ändert nichts daran, dass Behalten ohne Meldung unzulässig bleibt.
  • Tiere: Für zugelaufene oder gefundene Tiere gelten besondere Fund- und Meldevorschriften; zuständig sind Gemeinde und Tierhilfe, nicht das klassische Fundbüro für Sachen.

⚠️ Bussen und Folgen

Wer einen Fund verschweigt und behält, macht sich strafbar — die Fundunterschlagung ist ein Vermögensdelikt nach dem Strafgesetzbuch. Die genaue Strafhöhe hängt von Wert und Umständen ab; wir nennen hier keinen fixen Betrag, weil er sich pauschal nicht sauber belegen lässt. Sicher ist: Der Finderlohn entfällt, sobald Sie die Meldepflicht verletzen — Sie verlieren also den legalen Vorteil. Meldet sich der Verlierer später, müssen Sie die Sache herausgeben und schulden gegebenenfalls Schadenersatz, wenn Sie das Geld bereits ausgegeben haben. Nicht offensichtlich: Wer eine fremde Karte, ein Portemonnaie oder ein Handy „mitnimmt", riskiert je nach Sachverhalt den Vorwurf des Diebstahls statt bloss der Fundunterschlagung — und ein Strafeintrag wiegt schwerer als jeder Fund.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Darf ich gefundenes Geld behalten?

Nein, Geld gilt als verlorene Sache, die Sie melden oder abgeben müssen, bei der Polizei oder beim Fundbüro der Gemeinde. Eigentum erwerben Sie frühestens nach rund fünf Jahren, wenn sich bis dahin kein Berechtigter meldet.

Wie viel Finderlohn steht mir zu?

Das Sachenrecht gibt dem ehrlichen Finder einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Art. 445 Abs. 3 SR), ohne einen starren Prozentsatz zu nennen. Wichtig ist: Den Finderlohn gibt es nur, wenn Sie den Fund korrekt gemeldet haben.

Wo gebe ich einen Fund ab?

Auf der Strasse Gefundenes bringen Sie zur Polizei oder ins Fundbüro Ihrer Gemeinde. Was Sie in einem Geschäft, Bus oder Amt finden, geben Sie dem Inhaber oder Betreiber ab, der an die Stelle des Fundbüros tritt.

Was passiert, wenn ich den Fund einfach behalte?

Dann begehen Sie eine Fundunterschlagung, ein Vermögensdelikt nach dem Strafgesetzbuch, und verlieren jeden Anspruch auf Finderlohn. Meldet sich der Verlierer, müssen Sie die Sache herausgeben und schulden unter Umständen Schadenersatz.

Ist die Fundregel wie in der Schweiz?

Inhaltlich ja, nur steht die Regel in Liechtenstein im Sachenrecht (SR, LR 214.0) und nicht im Schweizer ZGB (Art. 720–722). Es ist dieselbe Grundregel, aber ein anderes Gesetzbuch mit anderen Artikelnummern, weshalb Sie hier die SR-Fundstelle und nicht die ZGB-Artikel zitieren müssen.

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