Darf der Händler eine Reparatur verweigern?
Nur in engen Grenzen — und die Grenzen sind seit dem 1. März 2026 neu. Seither gilt das Konsumentengewährleistungsgesetz (KonsGG): Der Händler darf die Herstellung des mangelfreien Zustands nur verweigern, wenn ihm sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder unverhältnismässig teuer wären (Art. 12 Abs. 3) — dann greifen automatisch Preisminderung oder Vertragsauflösung. Die wichtigste Neuerung: Die Beweislastumkehr dauert jetzt ein Jahr, nicht mehr sechs Monate (Art. 11 Abs. 1). Ein Mangel, der im ersten Jahr auftritt, gilt als von Anfang an vorhanden — beweisen muss das Gegenteil der Händler. Praktisch jeder deutschsprachige Ratgeber hat das noch nicht nachgezogen.
📋 Die Regeln
- Gewährleistungsfrist für Waren (B2C): zwei Jahre ab Übergabe, für jeden Mangel, der in dieser Zeit hervorkommt (KonsGG Art. 10 Abs. 1). Digitale Leistungen: zwei Jahre bzw. die Dauer der Bereitstellungspflicht (Art. 18).
- Beweislastumkehr: EIN JAHR (Art. 11 Abs. 1). Ein Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervorkommt, wird als bereits bei Übergabe vorhanden vermutet. Vorher waren es sechs Monate (§ 924 ABGB) — die Option der EU-Warenkaufrichtlinie, auf zwei Jahre zu verlängern, hat Liechtenstein nicht genutzt.
- Wahlrecht des Konsumenten (Art. 12 Abs. 2): Sie wählen zwischen Verbesserung und Austausch; der Händler kann nur gegensteuern, wenn Ihre Wahl unmöglich oder — verglichen mit der anderen Abhilfe — unverhältnismässig aufwendig ist. Die Abhilfe muss in angemessener Frist, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen, inklusive Ausbau und Wiedereinbau (Art. 13).
- Preisminderung oder Auflösung (Art. 12 Abs. 4): u. a. wenn der Händler die Abhilfe verweigert, sie trotz angemessener Frist nicht erbringt oder der Mangel nach einem Reparaturversuch erneut auftritt. Bei bloss geringfügigem Mangel keine Auflösung — Zweifel über die Geringfügigkeit gehen zulasten des Händlers (Abs. 5).
- Verjährung: Die Rechte verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Art. 28 Abs. 1), praktisch also nach zwei Jahren plus drei Monaten. Bei gebrauchten Waren darf die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird; bei Motorfahrzeugen nur, wenn seit der Erstzulassung mehr als ein Jahr vergangen ist (Art. 10 Abs. 4).
🔓 Ausnahmen
- Alte Verträge: Das KonsGG enthält keine Übergangsbestimmung. Dass es nur für Verträge ab dem 1. März 2026 gilt, ist eine Schlussfolgerung aus dem Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB) — kein zitierbarer Gesetzessatz. Und weil § 924 ABGB nicht aufgehoben wurde, überlebt die alte 6-Monats-Vermutung ausserhalb des Anwendungsbereichs des KonsGG, also ausserhalb des B2C-Warenkaufs.
- Ausgenommene Geschäfte (Art. 1 Abs. 2): lebende Tiere, nicht-digitale Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiel, Finanzdienstleistungen, freie und quelloffene Software ohne Zahlung sowie Waren aus der Zwangsvollstreckung.
- Bekannte Abweichung und versäumte Updates: Der Händler entkommt dem Massstab der objektiv erforderlichen Eigenschaften, wenn Sie der Abweichung bei Vertragsabschluss ausdrücklich und gesondert zugestimmt haben (Art. 6 Abs. 1) — die bekannte Delle am Ausstellungsstück. Und wer ein bereitgestelltes Update nicht in angemessener Frist installiert, verliert die Haftung für einen allein darauf beruhenden Mangel (Art. 7 Abs. 3).
⚠️ Bussen und Folgen
Hier gibt es keine Busse — hier verliert man Rechte. Läuft die zweijährige Gewährleistungsfrist plus die dreimonatige Verjährungsfrist ab, ist der Anspruch weg. Der Zweiteffekt geht diesmal zugunsten des Konsumenten: Das alte Recht verlangte, die Gewährleistung gerichtlich geltend zu machen — das ist gefallen. Preisminderung und Auflösung übt man jetzt durch formfreie Erklärung aus (Art. 14/15). Und wer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann ihn zeitlich unbeschränkt als Einrede gegen die Entgeltforderung geltend machen (Art. 28 Abs. 3).
📎 Offizielle Quellen
- Gesetze.li · Konsumentengewährleistungsgesetz (KonsGG), in Kraft seit 1.3.2026 →
- Regierung des Fürstentums Liechtenstein · Bericht und Antrag zum KonsGG →
- Landesverwaltung · Amt für Volkswirtschaft, Konsumentenschutz (Startseite) →
❓ Häufige Fragen
Wie lange habe ich Gewährleistung?
Zwei Jahre ab Übergabe für jeden Mangel, der in dieser Zeit hervorkommt (KonsGG Art. 10). Die Rechte verjähren erst drei Monate nach Ablauf dieser Frist — praktisch also nach zwei Jahren und drei Monaten.
Muss ich nach sechs Monaten beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war?
Nein, nicht mehr: Seit dem 1. März 2026 gilt die Vermutung ein ganzes Jahr lang (Art. 11 Abs. 1). Ratgeber, die noch von sechs Monaten sprechen, geben den Stand vor dem KonsGG wieder.
Darf der Händler die Reparatur einfach ablehnen?
Nur wenn ihm sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder unverhältnismässig teuer wären (Art. 12 Abs. 3). Verweigert er die Abhilfe, öffnet er Ihnen damit selbst den Weg zu Preisminderung oder Vertragsauflösung.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch gegen den Verkäufer; eine Garantie ist freiwillig und muss niemand geben. Gibt der Unternehmer eine, bindet ihn auch der in der Werbung bekanntgemachte Inhalt — ist die Werbung günstiger, gilt die Werbung.
Gilt das neue Recht auch für meinen Kauf von 2025?
Vermutlich nicht: Das KonsGG enthält keine Übergangsbestimmung, und aus dem Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB folgt, dass es auf Verträge ab dem 1. März 2026 anzuwenden ist. Für ältere Verträge bleibt es bei den sechs Monaten.
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