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Bis 400 Liter im Jahr steuerfrei und ohne Meldung — aber die Steuerbehörde sitzt in Bern, nicht in Vaduz.
Aktualisiert julio 2026

🍻 Darf ich zu Hause mein eigenes Bier brauen?

Ja
Kurze Antwort

Ja — und Sie brauchen dafür weder eine Bewilligung noch eine Meldung. Bier für den Eigenbedarf darf jede Privatperson herstellen; steuerfrei sind bis zu 400 Liter pro Jahr (bei Vereinen 800 Liter), und diese Herstellung ist nicht meldepflichtig. Der Mythos: "Bierbrauen zu Hause ist illegal oder braucht eine Lizenz." Stimmt nicht. Als Eigenbedarf gilt Bier, das Sie selbst herstellen und mit Familie und Gästen unentgeltlich trinken. Der eigentliche Dreh dieser Seite ist ein anderer: Bier fällt gar nicht unter das Alkoholgesetz, sondern unter das Biersteuerrecht — und dieses ist schweizerisches Bundesrecht, das über den Zollvertrag von 1923 in Liechtenstein gilt. Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Bern, kein Amt in Vaduz. Wer verkauft oder brennt, verlässt diese Freizone sofort.

📋 Die Regeln

  • 400 Liter steuerfrei — der Eigenbedarf: Die steuerbefreite Menge für den Eigenkonsum beträgt höchstens 400 Liter je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr, bei Herstellung auf Vereinsbasis 800 Liter. Darunter fällt weder Steuer noch Meldung an.
  • Keine Meldepflicht: Die Herstellung von Bier für den Eigenkonsum ist nicht meldepflichtig. Als Eigenbedarf gilt Bier, das eine Privatperson herstellt und das von ihr, ihren Familienangehörigen oder Gästen unentgeltlich konsumiert wird.
  • Bier ist kein "Alkohol" im Sinne des Alkoholgesetzes: Das Alkoholgesetz regelt gebrannte Wasser (Spirituosen). Bier, Wein und Obstwein fallen nicht darunter, sondern unter eigenes Steuerrecht — beim Bier das Biersteuergesetz.
  • Zuständig ist die Schweiz, nicht Liechtenstein: Über den Zollvertrag gilt das schweizerische Biersteuerrecht auch im Fürstentum, vollzogen durch das BAZG. Ihre Ansprechstelle für Bierfragen sitzt damit faktisch in Bern. Alkoholfreies Bier (bis 0,5 Vol.-%) ist steuerfrei.
  • Verkauf kippt alles: Sobald Sie Ihr Bier verkaufen oder gewerblich grössere Mengen herstellen, müssen Sie sich beim BAZG als Inlandbrauerei registrieren. Dann fällt Biersteuer an — mit einer Staffelung, die kleine Brauereien begünstigt.

🔓 Ausnahmen

  • Der Verkauf: Die Steuerfreiheit gilt nur für den unentgeltlichen Eigenkonsum. In dem Moment, in dem Geld fliesst — auch beim Vereinsfest —, endet die Freizone, und es braucht die Registrierung als Inlandbrauerei.
  • Schnaps brennen ist etwas völlig anderes: Das Destillieren von Spirituosen fällt unter das schweizerische Alkoholmonopol und ist bewilligungs- bzw. konzessionspflichtig. Die 400-Liter-Bierregel gilt dafür nicht — die genaue Bewilligungsschwelle nennen wir hier bewusst nicht, weil sie sich für den liechtensteinischen Vollzug nicht aus einer Primärquelle belegen liess.
  • Vereinsbrauen: Wird das Bier auf Vereinsbasis hergestellt, verdoppelt sich die steuerfreie Eigenbedarfsmenge auf 800 Liter im Jahr — sofern nichts verkauft wird.

⚠️ Bussen und Folgen

Für reines Hausbrauen unter 400 Litern zum Eigenbedarf droht nichts — kein Bussgeld, keine Meldung, keine Steuer. Die Konsequenzen setzen erst dort ein, wo Sie die Freizone verlassen. Wer ohne Registrierung verkauft oder gewerblich braut, hinterzieht Biersteuer; verfolgt und gebüsst wird das nach schweizerischem Zoll- und Steuerrecht durch das BAZG — also durch eine ausländische Behörde, die im Fürstentum über den Zollvertrag zuständig ist. Wer ohne Bewilligung Spirituosen brennt, verletzt das Alkoholmonopol, was neben Nachsteuern und Busse die Einziehung von Brennapparat und Erzeugnis nach sich ziehen kann. Nicht offensichtlich: Auch der Ausschank an einem privaten Fest gegen Entgelt — etwa ein "Bierbatzen" in die Kasse — kann bereits als Verkauf gelten und die Steuerpflicht auslösen. Die konkreten Frankenbeträge richten sich nach schweizerischem Recht und werden hier nicht erfunden.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Wie viel Bier darf ich steuerfrei brauen?

Bis zu 400 Liter pro Jahr für den privaten Eigenbedarf, bei Herstellung auf Vereinsbasis sind es 800 Liter. Diese Mengen sind sowohl steuerfrei als auch von jeder Meldepflicht befreit, solange das Bier nicht verkauft wird.

Muss ich mein Hobbybrauen irgendwo anmelden?

Nein, die Herstellung von Bier für den Eigenkonsum ist ausdrücklich nicht meldepflichtig. Eine Anmeldung oder Registrierung wird erst nötig, wenn Sie verkaufen oder gewerblich grössere Mengen produzieren wollen.

Welche Behörde ist für mein Bier zuständig?

Zuständig ist das schweizerische Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), nicht eine liechtensteinische Stelle. Grund ist der Zollvertrag von 1923, über den das schweizerische Biersteuerrecht im Fürstentum angewendet wird.

Darf ich meinen Schnaps auch selber brennen?

Das Brennen von Spirituosen ist etwas völlig anderes als Bierbrauen und fällt unter das schweizerische Alkoholmonopol. Es ist bewilligungspflichtig, und die grosszügige 400-Liter-Regel für Bier gilt dafür ausdrücklich nicht.

Was gilt, wenn ich mein Bier verkaufen möchte?

Dann endet die Steuerfreiheit, und Sie müssen sich beim BAZG als Inlandbrauerei registrieren lassen. Ab diesem Punkt fällt Biersteuer an, wobei eine Staffelung kleine Brauereien mit reduzierten Sätzen begünstigt.

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