Dürfen Geschäfte in Liechtenstein am Sonntag öffnen?
Nein — der Sonntag ist grundsätzlich Ruhetag; offen ist nur, wer eine Bewilligung hat. Nach der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LR 930.111) ruht an Sonn- und Feiertagen die Arbeit in allen dem Gewerbegesetz unterstellten Betrieben. Läden und Kioske dürfen werktags 6 bis 21 Uhr, samstags 6 bis 17 Uhr öffnen; sonntags nur mit Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft und dann 7 bis 17 Uhr. Der Mythos: „Sonntags kann man in Liechtenstein normal einkaufen." Falsch — ohne Bewilligung offen sind nur Apotheken und Drogerien, Tankstellen, Gastro und Kinos. Und Vorsicht mit alten Quellen: Die frühere Verordnung von 1973 (LR 930.112) ist aufgehoben. In der Schweiz sind die Ladenöffnungszeiten kantonal geregelt — Liechtenstein hat eine einzige landesweite Verordnung.
📋 Die Regeln
- Sonntag ist Ruhetag (Art. 1): An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit in allen dem Gewerbegesetz unterstellten Betrieben. Öffnen darf nur, wer unter eine Ausnahme fällt oder eine Bewilligung hat.
- Werktags-Zeiten (Art. 3): Läden und Kioske dürfen Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr und samstags 6 bis 17 Uhr offenhalten. Mit einer Tankstelle verbundene Kioske dürfen werktags bis 22 Uhr öffnen.
- Sonntag nur mit Bewilligung: Mit Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft öffnen Läden an Sonn- und Feiertagen 7 bis 17 Uhr; an hohen Festtagen (Ostern, Pfingsten, Fronleichnam, Weihnacht) nur 11 bis 17 Uhr.
- Ohne Bewilligung offen (Art. 2): Apotheken und Drogerien für Medikamente, Gastro-, Personentransport- und Tankstellenbetriebe sowie Kinos und Sportschulen. Zusätzlich frei: 8. Dezember, die drei Adventssonntage und Mariä Himmelfahrt.
- Bewilligung kostet (Art. 6a): Die Gebühr beträgt 50 Franken pro Tag, 500 Franken pro Halbjahr oder 1000 Franken pro Jahr. Massgeblich ist heute die Verordnung von 1992 (LR 930.111), nicht die aufgehobene von 1973.
🔓 Ausnahmen
- Selbstbedienungsautomaten: Automaten und Anlagen, die vom Kunden selbst bedient werden, unterliegen keinen Öffnungszeit-Beschränkungen — sie dürfen rund um die Uhr laufen.
- Waren des täglichen Bedarfs: Auf begründeten Antrag kann das Amt für Betriebe der Grundversorgung abweichende Öffnungszeiten bewilligen (Art. 6 Abs. 4) — die Ausnahme muss man aber beantragen.
- Tourismus-Saison: Bewilligungen für Sonntage werden auch saisonal erteilt (1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März) — typisch für Souvenir- und Tourismusgeschäfte in Vaduz.
⚠️ Bussen und Folgen
Wer die Sonn- und Feiertagsruhe verletzt oder unbewilligt öffnet, wird nach dem Gewerbegesetz bestraft: Art. 7 der Verordnung verweist auf Art. 44 Abs. 2 und 3 GewG, geahndet wird als Übertretung mit Busse. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Strafteil des Gewerbegesetzes, den wir hier nicht beziffern, weil er sich aus der Verordnung allein nicht sauber belegen liesse. Bestraft wird auch, wer die Geschäfts- und Ladenschlusszeiten nicht sichtbar am Eingang anschlägt (Art. 4). Hinzu kommt: Öffnen ohne Bewilligung heisst nicht nur Bussenrisiko, sondern auch, dass die Bewilligungsgebühr (50/500/1000 Franken) ohnehin fällig gewesen wäre. Nicht offensichtlich: Selbst mit Ladenbewilligung bleibt das Arbeitsrecht massgeblich — die Sonntagsarbeit des Personals unterliegt eigenen Schutzvorschriften, deren Verletzung getrennt verfolgt wird.
📎 Offizielle Quellen
- LILEX — Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LR 930.111) (Rechtsregister-Startseite) →
- Amt für Volkswirtschaft — Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss, Bewilligung zum Offenhalten (Landesverwaltung, Startseite) →
- LILEX — Gewerbegesetz (GewG), Strafbestimmung Art. 44 (Rechtsregister-Startseite) →
❓ Häufige Fragen
Dürfen Läden am Sonntag öffnen?
Grundsätzlich nicht: An Sonn- und Feiertagen gilt Ruhe, öffnen dürfen Läden nur mit einer Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft und dann von 7 bis 17 Uhr. Ohne Bewilligung offen sind lediglich Apotheken, Tankstellen, Gastronomie und Kinos.
Bis wann darf ein Geschäft werktags offen haben?
Läden und Kioske dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr und am Samstag von 6 bis 17 Uhr öffnen. Mit einer Tankstelle verbundene Kioske dürfen an Werktagen sogar bis 22 Uhr offenhalten.
Was kostet eine Sonntagsbewilligung?
Die Gebühr beträgt 50 Franken pro Tag, 500 Franken pro Halbjahr oder 1000 Franken pro Jahr und ist im Voraus zu zahlen. Erteilt wird die Bewilligung vom Amt für Volkswirtschaft, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist.
Stimmt die alte Verordnung von 1973 noch?
Nein, die Verordnung von 1973 (LR 930.112) wurde ausdrücklich aufgehoben; massgeblich ist die Verordnung von 1992 (LR 930.111) in der heute geltenden Fassung. Wer sich auf die alten Zeiten beruft, zitiert überholtes Recht.
Ist das wie in der Schweiz geregelt?
Nein, in der Schweiz sind die Ladenöffnungszeiten Sache der Kantone, weshalb sie von Kanton zu Kanton verschieden sind. Liechtenstein hat stattdessen eine einzige landesweite Verordnung, die Sonn- und Feiertagsruhe und Öffnungszeiten einheitlich regelt.
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