Darf ich einen Zaun direkt an die Grundstücksgrenze setzen?
Ja, aber nur bis 1,25 m Höhe. Nach Art. 48 Abs. 3 Baugesetz (BauG, LR 701.0) dürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Wollen Sie höher bauen, brauchen Sie die schriftliche Zustimmung des Nachbarn — fehlt sie, muss die Einfriedung einen Grenzabstand einhalten, der dem Mehrmass entspricht (20 cm höher heisst 20 cm weiter weg). Der Mythos: „Zaunhöhen sind wie in der Schweiz Sache von Kanton und Gemeinde.“ Falsch — Liechtenstein hat eine nationale Zahl im Baugesetz; die Gemeinden dürfen davon nur abweichen. Und „Einfriedung“ meint laut Art. 1 Bst. d BauG ausdrücklich auch Hecken und Mauern aller Art — die Heckenhöhe fällt also unter dieselbe 1,25-m-Regel.
📋 Die Regeln
- 1,25 m an der Grenze (Art. 48 Abs. 3 BauG): Einfriedungen bis 1,25 m dürfen direkt an die Grenze. Höher nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn; ohne sie gilt ein Mindestgrenzabstand in Höhe des Mehrmasses. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen abweichen.
- Was zählt als Einfriedung (Art. 1 Bst. d BauG): Hecken und Mauern aller Art sowie sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen. Stützmauern gelten nicht als Einfriedung — für sie gilt die eigene, aber gleich hohe 1,25-m-Regel (Art. 48 Abs. 4).
- Anzeigepflicht bei höheren Zäunen (Art. 73 Bst. b BauG): Einfriedungen und Stützmauern sind anzeigepflichtig, wenn sie entlang Verkehrsflächen stehen oder an ein Privatgrundstück angrenzen und höher als 1,25 m sind. Ein 1,80-m-Sichtschutz zum Nachbarn braucht also eine Bau-Anzeige.
- An öffentlichen Strassen (Art. 52 Abs. 3 BauG): mit Trottoir 1,25 m an der Grenze, ohne Trottoir ein Mindestabstand von 0,25 m. Die Gemeinde kann Einfriedungen entlang von Strassen aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückversetzen lassen (BauV Art. 31).
- Streit landet zuerst bei der Gemeinde (Art. 48 Abs. 6 BauG): Verstösse gegen Mindestgrenzabstände und Maximalhöhen von Einfriedungen und Bepflanzungen werden im Vermittlungswege von der Gemeinde behandelt. Der Zivilrechtsweg beim Landgericht bleibt vorbehalten.
🔓 Ausnahmen
- Schriftliche Zustimmung des Nachbarn: Mit ihr darf die Einfriedung höher als 1,25 m an der Grenze stehen (Art. 48 Abs. 3). Ohne sie ist nicht der Zaun verboten, sondern er muss um das Mehrmass von der Grenze abrücken.
- Abweichende Bauordnung der Gemeinde: Die 1,25 m sind der Landes-Default, nicht in Stein gemeisselt. Einzelne Gemeinden können in ihrer Bauordnung strengere oder grosszügigere Höhen festlegen — deshalb lohnt der Blick ins Gemeindereglement.
- Die lebende Hecke — zwei Regelwerke gleichzeitig: Als Einfriedung greift die 1,25-m-Regel des BauG; als Pflanze gelten zusätzlich die Pflanzabstände des Sachenrechts (Art. 85 SR, u. a. 50 cm für Sträucher). Beide Ansprüche laufen nebeneinander und mit eigenen Fristen.
⚠️ Bussen und Folgen
Ein zu hoher Zaun ohne Zustimmung ist kein Kavaliersdelikt: Der Nachbar kann über die Gemeinde-Vermittlung (Art. 48 Abs. 6 BauG) und danach das Landgericht die Rückversetzung oder Kürzung durchsetzen. War die Einfriedung anzeigepflichtig (an der Strasse oder über 1,25 m zum Nachbarn) und haben Sie die Anzeige unterlassen, ordnet die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (Art. 94) — das widerrechtliche Bauen ist eine Übertretung (Art. 99). Entlang von Strassen kann die Gemeinde die Einfriedung aus Verkehrssicherheit zurückversetzen lassen (BauV Art. 31). Nicht offensichtlich: Verdeckt Ihr Zaun eine Sichtachse und passiert ein Unfall, kann Sie das haftbar machen; und eine überragende Hecke löst zusätzlich das Kapprecht des Nachbarn aus.
📎 Offizielle Quellen
- LILEX — Baugesetz (BauG, LR 701.0), Art. 1, 48, 52, 73, und Bauverordnung (BauV, LR 701.01), Art. 31 (Rechtsregister) →
- Landesverwaltung — Amt für Hochbau und Raumplanung, Abstände und Einfriedungen (Startseite) →
- Gemeinde als Baubehörde und Vermittlungsinstanz — z. B. Schaan (Gemeinde-Startseite) →
❓ Häufige Fragen
Wie hoch darf mein Zaun an der Grenze sein?
Bis 1,25 m dürfen Sie direkt an die Grundstücksgrenze bauen (Art. 48 Abs. 3 BauG). Höher geht nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn, sonst muss der Zaun um das Mehrmass von der Grenze abrücken.
Gilt die 1,25-m-Grenze auch für eine Hecke?
Ja, denn eine Hecke ist laut Art. 1 Bst. d BauG eine Einfriedung und fällt unter dieselbe Höhenregel. Zusätzlich gelten für die Pflanze die Grenzabstände des Sachenrechts, etwa 50 cm für Sträucher nach Art. 85 SR.
Muss ich einen Zaun bei der Baubehörde anmelden?
Anzeigepflichtig wird er, wenn er entlang einer Verkehrsfläche steht oder an ein Privatgrundstück angrenzt und höher als 1,25 m ist (Art. 73 Bst. b BauG). Ein niedriger Gartenzaun im Landesinnern ist dagegen in der Regel verfahrensfrei.
Der Nachbar hat einen 2-m-Zaun ohne meine Zustimmung — was kann ich tun?
Sie können sich zunächst an die Vermittlung der Gemeinde wenden, die für solche Höhen- und Abstandsverstösse zuständig ist (Art. 48 Abs. 6). Führt das nicht weiter, steht Ihnen der Zivilrechtsweg beim Landgericht offen.
Gelten hier die Schweizer Zaunregeln?
Nein, in der Schweiz ist die Einfriedungshöhe kantonal und kommunal geregelt und schwankt stark. Liechtenstein hat mit den 1,25 m in Art. 48 BauG eine nationale Zahl, von der nur die Gemeinden abweichen dürfen.
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