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§ 29b StVO · Behindertenpass
Aktualisiert Juni 2026

🅿️ Darf ich auf Behindertenparkplätzen parken?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Nur mit einem gültigen § 29b-Parkausweis. Der § 29b-Parkausweis erlaubt das Parken auf Behindertenparkplätzen, in Kurzparkzonen ohne Zeitlimit, an mit Schild/Markierung verbotenen Stellen und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten. Er setzt einen Behindertenpass mit dem Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ voraus. Der Behindertenpass selbst verlangt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einen Wohnsitz in Österreich; beide Dokumente sind gebührenfrei. Ausgestellt vom Sozialministeriumservice. Der Ausweis (EU-Modell) gilt EU-weit und ist beim Parken gut sichtbar zu hinterlegen. Kurz: ja, aber nur mit dem konkreten § 29b-Ausweis.

📋 Die Regeln

  • Parken nur mit § 29b-Parkausweis
  • In Kurzparkzonen ohne Zeitlimit
  • Setzt Behindertenpass mit Unzumutbarkeits-Eintrag voraus
  • Behindertenpass ab 50 % Grad der Behinderung
  • Pass und Ausweis sind gebührenfrei

🔓 Ausnahmen

  • Gilt auch für eine den Inhaber transportierende Lenkperson
  • Mit Unzumutbarkeits-Eintrag: Vignette gratis, NoVA-/Steuerbefreiung
  • Vor 2001 ausgestellte Ausweise sind abgelaufen — neu beantragen

⚠️ Strafen & Bußgelder

In den meisten Bundesländern ist das Parken für § 29b-Inhaber kostenlos; beide Dokumente sind über das Sozialministeriumservice gebührenfrei. Wer ohne gültigen Ausweis auf einem Behindertenparkplatz steht, riskiert Strafe und Abschleppung. Achtung Mythos: „Mit einem Behindertenpass (50 %) darf ich auf Behindertenparkplätzen parken“ ist falsch — nur der eigene § 29b-Parkausweis gibt das Parkrecht, und der braucht den Eintrag „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“, nicht bloß einen hohen Behinderungsgrad. Tipp: Beantrage den Zusatzeintrag und den Parkausweis beim Sozialministeriumservice und leg den Ausweis sichtbar ins Fahrzeug.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Darf ich mit Behindertenpass auf Behindertenparkplätzen parken?

Nicht allein mit dem Behindertenpass. Das Parkrecht auf Behindertenparkplätzen gibt nur der eigene Parkausweis nach § 29b StVO. Dieser setzt einen Behindertenpass voraus, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung eingetragen ist.

Welche Rechte gibt der § 29b-Ausweis?

Mit dem Ausweis darfst du auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken, in Kurzparkzonen ohne zeitliche Begrenzung stehen, an mit Schild oder Markierung verbotenen Stellen parken und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten halten. Auch das Halten zum Ein- und Aussteigen oder zum Verladen von Hilfsmitteln ist erleichtert.

Welche Voraussetzungen gelten?

Du brauchst einen Behindertenpass, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent und einen Wohnsitz in Österreich voraussetzt, sowie darin den Zusatzeintrag zur Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Erst mit diesem Eintrag kann der Parkausweis nach § 29b ausgestellt werden.

Was kostet der Parkausweis?

Sowohl der Behindertenpass als auch der Parkausweis nach § 29b werden vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. In den meisten Bundesländern ist zudem das Parken für Ausweisinhaber kostenlos. Ein Passfoto ist nicht nötig, das Bild wird aus den Registern übernommen.

Gilt der Ausweis auch im Ausland?

Ja. Der Parkausweis folgt dem EU-Modell und gilt auch in anderen EU-Staaten, ebenso wie ausländische EU-Ausweise in Österreich anerkannt werden. Beim Parken ist der Ausweis gut sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen, beim bloßen Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

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