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§ 21 MRG · Mietrecht
Aktualisiert Juni 2026

🧾 Darf ich die Betriebskostenabrechnung prüfen?

Ja
Kurze Antwort

Ja — als Mieter darfst du die Betriebskostenabrechnung prüfen und anfechten. Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter die Abrechnung des Vorjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres legen (§ 21 MRG). Abrechnung und alle Belege sind zur Einsicht bereitzustellen. Das Recht auf Belegeinsicht und Kopien läuft 6 Monate ab Legung (meist bis 31. Dezember). Als Betriebskosten zählen nur die in § 21 MRG gelisteten Posten (Wasser, Müll, Rauchfangkehrer, Versicherung, Grundsteuer, Hausbesorger u. a.) — Reparaturen und Verwaltung nicht. Nachzahlung oder Guthaben werden im Folgemonat mit der Miete verrechnet. Kurz: ja, prüfen und Belege einsehen ist dein Recht.

📋 Die Regeln

  • Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres
  • Belegeinsicht bereitzustellen
  • Einsichtsrecht 6 Monate ab Legung
  • Nur §-21-Posten sind Betriebskosten
  • Nach-/Guthaben im Folgemonat verrechnet

🔓 Ausnahmen

  • Teil-/Nichtanwendung MRG: Vertrag statt § 21
  • Ohne Belegeinsicht ist die Abrechnung nicht wirksam gelegt
  • Fehler-Ansprüche bis zu 3 Jahre rückwirkend

⚠️ Strafen & Bußgelder

Eine automatische Strafe gibt es nicht, aber du kannst eine ordentliche Abrechnung über die Schlichtungsstelle (kostenlos) oder das Bezirksgericht erzwingen; Nachzahlungen oder Guthaben werden im Monat nach Legung fällig. Reparatur- und Verwaltungskosten dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet werden. Achtung Mythos: „Versäumt der Vermieter den 30. Juni, muss ich nichts zahlen“ ist falsch — die Pflicht zur Abrechnung und eine echte Nachzahlung bleiben bestehen; die versäumte Frist gibt dir nur das Recht, Abrechnung und Einsicht einzufordern. Tipp: Nimm die Belegeinsicht wahr und vergleiche die Posten mit der Liste des § 21 MRG.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung vorliegen?

Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres legen. Die Abrechnung und alle dazugehörigen Belege müssen den Mietern zur Einsicht bereitgestellt werden.

Darf ich die Belege einsehen?

Ja. Du hast das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnung im Haus oder bei der Hausverwaltung einzusehen und gegen Kostenersatz Kopien zu verlangen. Dieses Einsichtsrecht läuft sechs Monate ab Legung der Abrechnung, also meist bis 31. Dezember.

Was zählt als Betriebskosten?

Als Betriebskosten gelten nur die in § 21 MRG aufgezählten Posten, etwa Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Rauchfangkehrer, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Schädlingsbekämpfung und Hausbesorger. Reparatur- und Verwaltungskosten dürfen nicht als Betriebskosten weiterverrechnet werden.

Was kann ich bei Fehlern tun?

Bei Fehlern kannst du dich an die kostenlose Schlichtungsstelle oder an das Bezirksgericht wenden, um eine korrekte Abrechnung zu erzwingen. Ansprüche wegen falscher Verrechnung kannst du im Rahmen der allgemeinen Verjährung bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen.

Muss ich nichts zahlen, wenn die Frist versäumt wird?

Nein. Versäumt der Vermieter den 30. Juni, bleibt die Pflicht zur Abrechnung und eine berechtigte Nachzahlung trotzdem bestehen. Die versäumte Frist befreit dich nicht von den Kosten, gibt dir aber das Recht, Abrechnung und Belegeinsicht aktiv einzufordern.

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