Muss ich den Gehsteig schneeräumen?
Ja — als Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet musst du räumen und streuen. Nach § 93 StVO müssen Eigentümer entlang der ganzen Liegenschaft den Gehsteig von Schnee und Schmutz befreien und bestreuen, aber nur, soweit er innerhalb von 3 m der Grundgrenze liegt. Das Zeitfenster ist 6 bis 22 Uhr. Gibt es keinen Gehsteig, ist ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand zu räumen. Die Pflicht umfasst auch das Entfernen von Schneewächten und Eiszapfen vom straßenseitigen Dach. Du kannst die Pflicht vertraglich übertragen (Hausverwaltung, Hausbesorger, Winterdienst), dann tritt diese Person an deine Stelle. Kurz: ja, im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr, im 3-m-Bereich.
📋 Die Regeln
- Eigentümer im Ortsgebiet räumt & streut
- Gehsteig innerhalb von 3 m der Grenze
- Zeitfenster 6 bis 22 Uhr
- Ohne Gehsteig: 1-m-Streifen am Straßenrand
- Auch Schneewächten/Eiszapfen vom Dach
🔓 Ausnahmen
- Unbebaute land-/forstwirtschaftliche Grundstücke: befreit
- Gemeinde kann per Verordnung abweichen (Zeiten, Breiten)
- Bei Dauer-Schneefall pausiert die Pflicht nur, wenn Räumen sinnlos ist
⚠️ Strafen & Bußgelder
Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO; Strafen bis rund 72 € für die Räum-/Streupflicht und bis 726 € für nicht entfernte Dachwächten oder Eis. Das größere Risiko ist die zivilrechtliche Haftung — ein gestürzter Fußgänger kann direkt vom Anrainer Schadenersatz fordern. Geparkte Autos sind durch § 93 nicht geschützt. Achtung Mythos: „Ein Schild ‚Rutschgefahr‘ befreit mich von der Haftung“ ist falsch — Warnschilder ersetzen das ordentliche Räumen und Streuen nicht; du kannst auch nach 22 Uhr haften, wenn der Sturz auf eine Versäumnis am Tag zurückgeht. Tipp: Streu bei Glatteis in Abständen nach und übertrage die Pflicht ggf. schriftlich an einen Winterdienst.
📎 Offizielle Quellen
❓ Häufige Fragen
Wer muss den Gehsteig schneeräumen?
Im Ortsgebiet trifft die Pflicht den Eigentümer der Liegenschaft. Er muss entlang der ganzen Liegenschaft den Gehsteig von Schnee und Schmutz befreien und bei Glätte bestreuen, allerdings nur, soweit der Gehsteig innerhalb von drei Metern der Grundgrenze liegt. Die Pflicht kann vertraglich übertragen werden.
In welchem Zeitraum muss ich räumen?
Die Räum- und Streupflicht besteht täglich von 6 bis 22 Uhr. Außerhalb dieser Zeit besteht keine aktive Pflicht, eine Resthaftung kann aber bleiben, wenn ein nächtlicher Sturz auf eine Versäumnis während des Tages zurückzuführen ist. Bei Glatteis solltest du in Abständen nachstreuen.
Was, wenn es keinen Gehsteig gibt?
Gibt es keinen Gehsteig, musst du einen ein Meter breiten Streifen am Straßenrand räumen und streuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig ist ein ein Meter breiter Streifen entlang der Hausfront freizuhalten. Auch Schneewächten und Eiszapfen vom straßenseitigen Dach sind zu entfernen.
Was kostet ein Verstoß?
Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht ist eine Verwaltungsübertretung nach § 99 StVO und kann mit bis zu rund 72 Euro geahndet werden, das Nichtentfernen von Dachwächten oder Eis mit bis zu 726 Euro. Schwerer wiegt aber die zivilrechtliche Haftung gegenüber gestürzten Personen.
Bin ich für Stürze haftbar?
Ja, das ist möglich. Kommt eine Person wegen nicht geräumten oder gestreuten Gehsteigs zu Sturz, kann sie direkt vom Anrainer Schadenersatz verlangen. Ein bloßes Warnschild befreit dich nicht von der Haftung. Geparkte Autos sind durch die Bestimmung des § 93 dagegen nicht geschützt.
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