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ZGB Art. 30b (seit 2022)
Aktualisiert Juni 2026

🪪 Darf ich in der Schweiz meinen Geschlechtseintrag ändern?

Ja
Kurze Antwort

Ja — seit 2022 mit einer einfachen Erklärung beim Zivilstandsamt. Nach ZGB Art. 30b kann eine urteilsfähige erwachsene Person (oder ein urteilsfähiger Minderjähriger bzw. eine Person unter Beistandschaft mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung) den amtlichen Geschlechtseintrag und den Vornamen durch eine einfache Erklärung bei jedem Zivilstandsamt ändern. Es sind keine medizinische Untersuchung, keine Diagnose, keine Hormonbehandlung und keine Operation nötig. Die Gebühr beträgt rund 75 CHF (zusätzlich 30 CHF, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig ist). Du musst persönlich erscheinen. Die Schweiz kennt aktuell nur die Einträge «männlich» und «weiblich». Kurz: ja, unbürokratisch und ohne medizinische Bedingungen.

📋 Die Regeln

  • Seit 2022 (ZGB Art. 30b)
  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vorname
  • Mit einfacher Erklärung beim Zivilstandsamt
  • Keine medizinischen Voraussetzungen
  • Gebühr rund 75 CHF, persönliches Erscheinen

🔓 Ausnahmen

  • Urteilsfähige Minderjährige/Personen unter Beistandschaft: Zustimmung der Vertretung
  • Zusätzliche 30 CHF, wenn eine Zustimmung nötig ist
  • Aktuell nur Einträge «männlich»/«weiblich» (kein dritter Eintrag)

⚠️ Strafen & Bussen

Es geht nicht um Bussen, sondern um ein Recht: Die Änderung ist ein einfaches, niederschwelliges Verfahren, das ohne medizinische Nachweise auskommt. Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen prüft das Zivilstandsamt die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Vorsicht vor einem Mythos: «für die Änderung des Geschlechts braucht es eine Operation oder ein Gutachten» — falsch; seit 2022 genügt eine Erklärung beim Zivilstandsamt. Tipp: vereinbare einen Termin beim Zivilstandsamt, bringe einen Identitätsnachweis mit und kläre, ob du gleichzeitig den Vornamen anpassen möchtest, da beides im selben Verfahren möglich ist. Bei Fragen helfen auch spezialisierte Beratungsstellen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Wie ändere ich den Geschlechtseintrag?

Seit 2022 kannst du den amtlichen Geschlechtseintrag und auf Wunsch den Vornamen mit einer einfachen Erklärung bei jedem Zivilstandsamt ändern. Du musst persönlich erscheinen. Es sind keine medizinische Untersuchung, keine Diagnose und keine Behandlung nötig. Die Gebühr beträgt rund 75 Franken.

Brauche ich eine Operation oder ein Gutachten?

Nein. Seit der Einführung von Artikel 30b des Zivilgesetzbuchs 2022 sind keine medizinischen Voraussetzungen mehr nötig. Du brauchst weder eine Hormonbehandlung noch eine Operation oder ein psychiatrisches Gutachten. Es genügt deine Erklärung beim Zivilstandsamt, dass dein Geschlechtseintrag geändert werden soll.

Was kostet die Änderung?

Die Änderung des Geschlechtseintrags, mit oder ohne gleichzeitige Änderung des Vornamens, kostet rund 75 Franken. Wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig ist, etwa bei urteilsfähigen Minderjährigen, kommen rund 30 Franken dazu. Du musst für die Erklärung persönlich vorsprechen.

Können auch Minderjährige die Änderung vornehmen?

Urteilsfähige Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft können den Geschlechtseintrag ändern, brauchen dafür aber die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Das Zivilstandsamt prüft diese Zustimmung. Für urteilsfähige Erwachsene genügt die eigene Erklärung ohne weitere Zustimmung.

Gibt es einen dritten Geschlechtseintrag?

Nein. Die Schweiz kennt im Personenstand aktuell nur die Einträge männlich und weiblich. Ein dritter Eintrag oder der Verzicht auf einen Geschlechtseintrag würde nach Einschätzung des Bundesrats weitergehende gesellschaftliche und rechtliche Vorarbeiten erfordern und ist derzeit nicht vorgesehen.

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