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Seit 1.2.2025: Tracking nur mit Einwilligung — die alte „kein Banner nötig“-Auskunft ist überholt
Aktualisiert julio 2026

🍪 Brauche ich für Cookies auf meiner Website eine Einwilligung?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Für technisch nötige Cookies nein — für Tracking ja, und das ist seit 2025 neu. Lange galt: Liechtenstein habe die EU-Cookie-Richtlinie nicht übernommen, also lasse sich das Setzen von Cookies auf das berechtigte Interesse stützen. Diese Auskunft ist überholt. Seit dem 1. Februar 2025 ist Art. 61 Abs. 4 Kommunikationsgesetz (KomG, LR 784.10) in Kraft und übernimmt die Einwilligungsregel fast wortgleich. Damit gilt: Technisch erforderliche Cookies — Warenkorb, Login, Spracheinstellung — dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden (Art. 61 Abs. 4 Bst. b KomG, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO). Für Tracking, Profiling, personalisierte Werbung und Social-Media-Plugins brauchen Sie dagegen eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 7 DSGVO) — in aller Regel ein Cookie-Banner. Und das Banner muss fair sein: Ablehnen muss so einfach sein wie Annehmen, sonst ist die Einwilligung ungültig.

📋 Die Regeln

  • Rechtsgrundlage seit 1.2.2025: Art. 61 Abs. 4 KomG (LR 784.10) übernimmt Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie fast wortgleich. Anforderungen an Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO (über das DSG, LR 235.1).
  • Technisch erforderlich = keine Einwilligung: Warenkorb, Login, mehrseitige Formulareingaben, geänderte Spracheinstellung und das Speichern des Einwilligungsstatus fallen unter die Ausnahme (Art. 61 Abs. 4 Bst. b KomG). Eine Datenschutzerklärung ist trotzdem Pflicht (Art. 13 DSGVO).
  • Tracking = ausdrückliche Einwilligung: Cookies für Profiling, Nutzerverfolgung, personalisiertes Marketing oder Social-Plugins brauchen eine informierte, freiwillige Einwilligung (Art. 7 DSGVO) — praktisch ein Consent-Banner.
  • Faire Gestaltung: „Ablehnen“ muss so einfach sein wie „Annehmen“. Wird „Annehmen“ grafisch hervorgehoben oder das Ablehnen erschwert (Dark Patterns), ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a DSGVO ungültig.
  • Reine Besucherstatistik: Streng anonyme, seiteninterne Reichweitenmessung ohne seitenübergreifendes Tracking kann nach Auslegung der Datenschutzstelle ohne Einwilligung laufen — mit Information und Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).

🔓 Ausnahmen

  • Log-Files: Vom Server automatisch erfasste Protokolldaten fallen nicht unter Art. 61 KomG; ihre Auswertung für Statistik lässt sich mit berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO) und passender Information stützen.
  • Grosse Analyse-Dienste: Verwenden Anbieter die Daten auch für eigene Zwecke oder übertragen sie in Drittstaaten, greift die Statistik-Ausnahme nicht — dann ist Einwilligung nötig, plus Garantien nach Kapitel V DSGVO.
  • Nicht nur Webseiten: Art. 61 Abs. 4 KomG erfasst jeden Zugriff auf Endgeräte — auch LocalStorage, Geräte-IDs, Fingerprinting, nicht bloss klassische Cookies.

⚠️ Bussen und Folgen

Der Rahmen ist die DSGVO — mit EU-üblichen Bussen. Verstösse gegen die Einwilligungs- und Informationspflichten können mit Geldbussen bis 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 DSGVO), durchgesetzt von der Datenschutzstelle (DSS) als Aufsichtsbehörde. Die häufigere Folge ist subtiler: Ist Ihr Banner irreführend gestaltet oder das Ablehnen erschwert, ist die Einwilligung ungültig — dann verarbeiten Sie Tracking-Daten ohne Rechtsgrundlage, also rechtswidrig, was Beschwerden, Anordnungen und Schadenersatzforderungen nach sich zieht. Dazu kommen die Kosten der Nachbesserung: ein ungeprüftes „Gratis-Banner“ aus dem Netz erfüllt die Anforderungen oft nicht und muss ersetzt werden. Wer ein Consent-Tool einsetzt, haftet für dessen Rechtskonformität selbst — das blosse Vorhandensein am Markt ist keine Gewähr. Betroffene haben zudem ein Beschwerderecht bei der DSS und können ihre Auskunfts- und Widerspruchsrechte geltend machen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Brauche ich in Liechtenstein wirklich ein Cookie-Banner?

Für rein technisch notwendige Cookies nein, für Tracking- und Marketing-Cookies ja. Seit dem 1. Februar 2025 verlangt Art. 61 Abs. 4 KomG dafür eine ausdrückliche Einwilligung, die in der Praxis über ein Consent-Banner eingeholt wird.

Stimmt es nicht, dass Liechtenstein die Cookie-Richtlinie nie übernommen hat?

Das galt bis Anfang 2025 und ist heute überholt. Zwar wurde die Richtlinie 2009/136/EG nicht in den EWR übernommen, doch Liechtenstein hat ihre Kernregel mit Art. 61 Abs. 4 KomG seit dem 1. Februar 2025 fast wortgleich ins nationale Recht übernommen.

Welche Cookies darf ich ohne Einwilligung setzen?

Technisch erforderliche wie Warenkorb, Login, mehrseitige Formulare und Spracheinstellung sowie das Speichern des Einwilligungsstatus. Für diese genügt eine Information in der Datenschutzerklärung; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht nötig.

Darf „Annehmen“ grüner und grösser sein als „Ablehnen“?

Nein, wenn dadurch das Ablehnen erschwert oder unauffällig gemacht wird, ist die Einwilligung ungültig. Ablehnen muss so einfach erreichbar sein wie Annehmen; einzelne Farbunterschiede allein machen ein Banner aber nicht automatisch unzulässig.

Gilt in der Schweiz dasselbe?

Nein — die Schweiz verlangt für Cookies grundsätzlich keine vorherige Einwilligung, sondern arbeitet mit einem Opt-out und einer Hinweispflicht. Liechtenstein folgt als EWR-Mitglied der DSGVO und seit 2025 der ePrivacy-Einwilligungsregel, also einem strengeren Opt-in.

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