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Seit 2. Juli 2026 erst ab 18 — und wo nicht geraucht werden darf, darf auch nicht gedampft werden.
Aktualisiert julio 2026

💨 Darf ich in Liechtenstein E-Zigaretten dampfen?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Ja, aber unter denselben Schranken wie Tabak — und "E-Zigaretten sind ungeregelt" ist überholt. Seit dem 2. Juli 2026 sind Erwerb und Konsum von E-Zigaretten — mit und ohne Nikotin — erst ab 18 erlaubt; zuvor lag die Grenze bei 16 (Art. 69 Abs. 4 KJG). Der Mythos: "Dampfen ist erlaubt, wo Rauchen verboten ist." Falsch — das Tabakpräventionsgesetz (TPG, LR 2008.027) zieht E-Zigaretten in denselben Nichtraucherschutz: In Räumen der öffentlichen Hand, im öffentlichen Verkehr und in Schulen ist auch das Dampfen tabu. Mit der Verordnungsrevision vom 30. Juni 2026 wurden zudem "gleichartige Produkte" — erhitzte Pflanzenprodukte, Nikotin zum Schnupfen, tabakfreie Wasserpfeifen — ausdrücklich unterstellt. Und weil Liechtenstein zugleich im EWR und in der Zollunion mit der Schweiz liegt, gelten für den grenzüberschreitenden Versand eigene Regeln.

📋 Die Regeln

  • Alter 18 seit 2. Juli 2026 (Art. 69 Abs. 4 KJG): Konsum und Besitz von E-Zigaretten sind Jugendlichen bis 18 verboten — die Reform hob die Grenze von 16 auf 18 und stellte E-Zigaretten damit dem Tabak gleich. Die Begriffe richten sich nach der Tabakpräventionsgesetzgebung.
  • Mit oder ohne Nikotin — egal: Für den Jugendschutz erfasst das KJG E-Zigaretten unabhängig vom Nikotingehalt. Auch nikotinfreie Liquids fallen unter die Altersgrenze 18.
  • Weitergabeverbot und "funktionale Einheit" (Art. 69 Abs. 1 und 8): Die Abgabe an Minderjährige ist auch dann verboten, wenn sie für einen Dritten erfolgt. Die Verbote gelten zudem für Gegenstände, die mit einer E-Zigarette eine funktionale Einheit bilden — also Geräte, Pods und Zubehör.
  • Dampfverbot = Rauchverbot (TPG, LR 2008.027): In Räumen der öffentlichen Hand (Amtsstellen, Vereinslokale, Schulen und Schulanlagen), in Festzelten und im öffentlichen Verkehr ist das Dampfen ebenso untersagt wie das Rauchen.
  • Verordnungsrevision 30. Juni 2026: Die Regierung unterstellte "gleichartige Produkte" den bekannten Kategorien und regelte den Vollzug durch das ALKVW. Raucherräume müssen bis 1. Januar 2028 be- und entlüftet sein, damit keine Emissionen in Nichtraucherbereiche gelangen.

🔓 Ausnahmen

  • Privat und im Freien: Der Nichtraucherschutz des TPG zielt auf öffentliche und geschlossene Räume. In der eigenen Wohnung oder unter freiem Himmel greift er nicht — dort können aber Hausordnung, Mietvertrag oder der Arbeitgeber das Dampfen trotzdem untersagen.
  • Einraumgastronomie: Wie beim Tabak dürfen Einraumbetriebe das Rauchen und Dampfen unter Auflagen zulassen; in Mehrraumbetrieben ist es nur im baulich abgetrennten Raucherraum erlaubt (siehe Rauchen in der Öffentlichkeit).
  • Grenzüberschreitender Versand: Der Kauf im Land folgt über die Zollunion dem schweizerischen Recht. Die physische Lieferung von E-Liquids in EU-Länder, nach Norwegen oder Island ist dagegen über die EWR-Tabakerzeugnisverordnung eingeschränkt — der EWR schlägt hier auf die Zollunion durch.

⚠️ Bussen und Folgen

Für Jugendliche unter 18 gilt derselbe Mechanismus wie beim Alkohol: keine Bussenliste, sondern Einziehung des Geräts und pädagogische Massnahmen des Amtes für Soziale Dienste, dazu die Polizeigebühr von CHF 150, wenn die Landespolizei einschreitet. Ernst wird es für Verkaufsstellen: Der Vollzug des Tabakpräventionsgesetzes liegt beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW), das seit der Verordnungsrevision vom 30. Juni 2026 ausdrücklich Verstösse gegen das Werbe- und Sponsoringverbot wirksam sanktionieren kann. Die konkrete Bussenhöhe für einen Verstoss gegen das Dampfverbot nennen wir hier bewusst nicht — sie liess sich aus keiner Primärquelle sauber belegen, und eine erfundene Zahl ist schlimmer als eine offene Lücke. Wer E-Liquids physisch in EU-Länder, nach Norwegen oder Island liefert, verletzt zusätzlich die EWR-Tabakerzeugnisverordnung — mit Konsequenzen im Warenverkehr, die weit über eine Ordnungsbusse hinausgehen können.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Ab welchem Alter darf ich E-Zigaretten kaufen?

Seit dem 2. Juli 2026 erst ab 18 Jahren, davor lag die Grenze bei 16. Die neue Grenze gilt für E-Zigaretten mit und ohne Nikotin gleichermassen, stellt sie dem Tabak gleich und erfasst über das KJG auch Geräte, Pods und Zubehör, die mit einer E-Zigarette eine funktionale Einheit bilden.

Darf ich im Restaurant oder im Bus dampfen?

Im öffentlichen Verkehr und in Räumen der öffentlichen Hand ist das Dampfen ebenso verboten wie das Rauchen. In der Gastronomie gilt dieselbe Einraum-Regelung wie beim Tabak, ein reiner Raucherraum muss baulich abgetrennt sein.

Gelten für E-Zigaretten ohne Nikotin dieselben Regeln?

Ja, der Jugendschutz des KJG erfasst E-Zigaretten unabhängig vom Nikotingehalt. Auch nikotinfreie Liquids unterliegen der Altersgrenze 18 und dem Dampfverbot in Räumen der öffentlichen Hand, im öffentlichen Verkehr und in Schulen — der fehlende Nikotingehalt ändert daran nichts.

Kann ich E-Liquids online aus der EU bestellen?

Der Kauf innerhalb der Zollunion Schweiz-Liechtenstein folgt dem schweizerischen Recht, dort ist der Erwerb möglich. Die physische Lieferung in EU-Länder, nach Norwegen oder Island ist dagegen über die EWR-Tabakerzeugnisverordnung eingeschränkt.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Regeln?

Zuständig für den Vollzug des Tabakpräventionsgesetzes ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW). Es kann Werbe- und Sponsoringverstösse sanktionieren, und das Amt für Soziale Dienste darf bei Verkaufsstellen Testkäufe durchführen lassen.

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