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Elektroschockgeräte sind verbotene Waffen — Pfefferspray dagegen gilt gar nicht als Waffe.
Aktualisiert julio 2026

Darf ich in Liechtenstein einen Elektroschocker oder Taser besitzen?

Nein
Kurze Antwort

Nein — ein Elektroschocker ist eine verbotene Waffe, kein legales Selbstverteidigungsgerät. Nach Art. 3 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG, LR 514.1) gelten sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen. Geräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen, sind sogar verbotene Waffen (Art. 4 Abs. 3 WaffG) — Erwerb, Besitz und Tragen brauchen eine Ausnahmebewilligung der Landespolizei, die für die private Selbstverteidigung praktisch nicht erteilt wird. Der Mythos: „Ein Taser ist wie Pfefferspray, beides ist legal.“ FalschPfefferspray ist in Liechtenstein ausdrücklich keine Waffe und frei erhältlich, der Taser dagegen ist verboten. In der Schweiz stehen Elektroschockgeräte unter den verbotenen Waffen in Art. 5 WG — gleicher Name, andere Nummer.

📋 Die Regeln

  • Alle Elektroschockgeräte sind Waffen (Art. 3 Abs. 1 WaffG): Das Gesetz erfasst sämtliche solcher Geräte, nicht nur „Polizei-Taser“. Schon damit fallen sie unter die strengen Erwerbs- und Trageregeln.
  • Wirksame Geräte sind verboten (Art. 4 Abs. 3 WaffG): Ein Gerät, das die Widerstandskraft beeinträchtigt oder die Gesundheit dauerhaft schädigt, ist eine verbotene Waffe. Erwerb und Besitz brauchen eine Ausnahmebewilligung (Art. 42).
  • Die Bewilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel: Sie wird nur auf schriftliche Begründung und für enge Zwecke erteilt — die allgemeine Angst im Alltag genügt nicht. Faktisch bleibt der Taser für Private gesperrt.
  • Pfefferspray ist die legale Alternative: Es steht ausdrücklich unter „keine Waffen“ und ist frei erhältlich. Andere Sprayprodukte mit Reizstoffen können nach Art. 1 Waffenverordnung (WaffV, LR 514.11) dagegen Waffen sein.
  • Auch die Munition ist verboten (Art. 5 WaffG): Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks ist verboten. Ein- und Ausfuhr laufen über die Schweizer Behörden; in der Schweiz steht das Verbot in Art. 5 WG.

🔓 Ausnahmen

  • Ausnahmebewilligung der Landespolizei (Art. 42 WaffG): Nur mit ihr sind Erwerb und Besitz eines verbotenen Elektroschockgeräts zulässig. Sie ist zweckgebunden und wird für die private Selbstverteidigung regelmässig nicht gewährt.
  • Konformität mit Elektro-Vorschriften (Art. 2 WaffV): Ein Elektroschockgerät gilt nicht als Waffe, wenn es den EWR- oder Schweizer Vorschriften für Niederspannungs-Elektrogeräte entspricht. Im Zweifel entscheidet die Landespolizei.
  • Pfefferspray bleibt frei: Wer ein legales Mittel zur Selbstverteidigung sucht, greift zu Pfefferspray statt zum Taser — es ist keine Waffe im Sinne des Gesetzes und darf mitgeführt werden.

⚠️ Bussen und Folgen

Wer ein Elektroschockgerät ohne Ausnahmebewilligung erwirbt, besitzt oder trägt, begeht ein Vergehen nach dem Waffengesetz: möglich sind Geld- oder Freiheitsstrafe, in leichteren Fällen eine Busse — die konkreten Frankenbeträge nennen wir nicht, weil sie sich nicht sauber belegen liessen; massgeblich ist der Strafteil des WaffG. Das Gerät wird eingezogen (Art. 47). Wer online im Ausland bestellt, begeht zusätzlich eine Einfuhr, die nach dem über den Zollvertrag anwendbaren Schweizer Recht bewilligungspflichtig ist — das Paket kann am Zoll beschlagnahmt werden. Nicht offensichtlich: Der Registereintrag wirkt als Hinderungsgrund für jeden späteren Waffenerwerb (Art. 12 Abs. 3), kann die Einbürgerung belasten, und wer das Gerät tatsächlich einsetzt, haftet für Verletzungen zusätzlich zivil- und strafrechtlich.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Ist ein Taser zur Selbstverteidigung erlaubt?

Nein, ein Taser oder Elektroschocker ist eine verbotene Waffe und darf nur mit Ausnahmebewilligung der Landespolizei erworben werden. Für die private Selbstverteidigung wird eine solche Bewilligung praktisch nicht erteilt.

Und Pfefferspray — ist das auch verboten?

Nein, Pfefferspray ist in Liechtenstein ausdrücklich keine Waffe und frei erhältlich. Es ist damit die legale Alternative zum verbotenen Elektroschockgerät, während andere Reizstoffsprays nach Art. 1 WaffV durchaus Waffen sein können.

Was passiert, wenn ich einen Taser online bestelle?

Die Bestellung ist eine bewilligungspflichtige Einfuhr, die nach dem über den Zollvertrag anwendbaren Schweizer Recht ohne Bewilligung unzulässig ist. Das Gerät kann am Zoll beschlagnahmt werden, und es droht ein Verfahren wegen eines Waffendelikts.

Gibt es eine Ausnahme für schwache Geräte?

Nach Art. 2 der Waffenverordnung gilt ein Elektroschockgerät nicht als Waffe, wenn es den EWR- oder Schweizer Vorschriften für Niederspannungs-Elektrogeräte entspricht. Im Zweifelsfall entscheidet jedoch die Landespolizei über die Einstufung.

Wo steht das im Gesetz — und wie in der Schweiz?

In Liechtenstein regeln Art. 3 und Art. 4 WaffG (LR 514.1) den Waffenbegriff und die verbotenen Waffen. In der Schweiz stehen Elektroschockgeräte unter den verbotenen Waffen in Art. 5 WG — gleicher Name, andere Nummer.

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