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Drei Wege — Vertrag, Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung — und der Schein kommt von der Landespolizei, nicht vom Schweizer Waffenbüro.
Aktualisiert julio 2026

🎯 Wie erwerbe ich in Liechtenstein legal eine Waffe?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Legal ja — aber über drei verschiedene Wege, je nach Waffe. Das Waffengesetz (WaffG, LR 514.1) kennt privilegierte, bewilligungspflichtige und verbotene Waffen. Privilegierte Waffen — etwa einläufige und mehrläufige Jagdgewehre, Handrepetierer sowie Luft- und Soft-Air-Waffen — erwerben Sie mit einem schriftlichen Vertrag (Art. 18 WaffG), ganz ohne Schein. Pistolen, Revolver und die meisten Selbstladewaffen brauchen einen Waffenerwerbsschein der Landespolizei (Art. 12 WaffG). Verbotene Waffen wie Seriefeuerwaffen oder Schalldämpfer verlangen eine Ausnahmebewilligung. Der Mythos: „Das läuft wie in der Schweiz über das kantonale Waffenbüro.“ Falsch — die Schweizer Regeln stehen im Waffengesetz SR 514.54, hier gilt das liechtensteinische WaffG LR 514.1, und zuständig ist die Landespolizei in Vaduz.

📋 Die Regeln

  • Privilegierte Waffen — nur ein Vertrag (Art. 18 WaffG): Jagdgewehre, Handrepetierer, Luft- und Soft-Air-Waffen erwerben Sie mit schriftlichem Vertrag, den beide Seiten 10 Jahre aufbewahren. Bei privilegierten Feuerwaffen geht eine Kopie an die Landespolizei.
  • Bewilligungspflichtige Waffen — der Schein (Art. 12 ff WaffG): Pistolen, Revolver, Selbstladebüchsen und Unterhebelrepetierer brauchen einen Waffenerwerbsschein. Das Formular gibt es bei der Landespolizei, einzureichen mit einer Ausweiskopie.
  • Verbotene Waffen — die Ausnahmebewilligung (Art. 42 WaffG): Seriefeuerwaffen, Schalldämpfer, Pump-Action oder Hochkapazitäts-Magazine sind nur mit schriftlich begründeter Ausnahmebewilligung erhältlich (Art. 43 WaffV).
  • Hinderungsgründe sperren den Erwerb (Art. 12 Abs. 3 WaffG): Kein Erwerb für Personen unter 18, bei Sucht, psychischer Krankheit, Selbst- oder Fremdgefährdung oder nach bestimmten Gewaltvorstrafen (in der Regel für fünf Jahre).
  • Jugend, Erbschaft, Ausland: Ab 16 ist der Erwerb privilegierter Waffen für Sport oder Jagd bewilligungsfähig (Art. 19); Erben erwerben „von Todes wegen“ nach denselben Stufen; Ein- und Ausfuhr laufen über die Schweizer Behörden (Art. 2 Abs. 3).

🔓 Ausnahmen

  • Erwerb von Todes wegen (Erbschaft): Er wird wie ein gewöhnlicher Erwerb behandelt — privilegierte Feuerwaffen sind der Landespolizei zu melden, bewilligungspflichtige verlangen einen Waffenerwerbsschein, verbotene eine Ausnahmebewilligung.
  • Jugendliche ab 16 (Art. 19 WaffG): Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters kann die Landespolizei den Erwerb privilegierter Waffen für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen; auf Schiessständen ist das Schiessen ab 14 unter Aufsicht erlaubt.
  • Angehörige bestimmter Staaten (Art. 9, 10 WaffG): Für sie sind Erwerb und Besitz grundsätzlich verboten; die Landespolizei kann auf Antrag jedoch Ausnahmen bewilligen. Diese Sonderregel gibt es in dieser Form nur im Waffenrecht.

⚠️ Bussen und Folgen

Wer eine bewilligungspflichtige Waffe ohne Waffenerwerbsschein oder eine verbotene ohne Ausnahmebewilligung erwirbt, begeht ein Vergehen nach dem WaffG — möglich sind Geld- oder Freiheitsstrafe, bei leichteren Verstössen eine Busse; die genauen Beträge nennen wir nicht, weil sie sich aus der Zusammenfassung nicht sauber belegen liessen. Die Waffe wird eingezogen (Art. 47). Oft übersehen: Auch die abgebende Person trifft eine Sorgfaltspflicht (Art. 17) — wer einer Person mit Hinderungsgrund eine Waffe überlässt, macht sich mitverantwortlich. Ein Eintrag wirkt später als Hinderungsgrund, kann die Einbürgerung belasten, und die falsch beschaffte Waffe ist im Schadenfall ein Problem für Versicherung und Haftung. Ein- oder Ausfuhr am Zoll vorbei ist zusätzlich nach Schweizer Recht strafbar.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Braucht ein Jagdgewehr einen Waffenerwerbsschein?

Nein, einläufige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Handrepetierer sind privilegierte Waffen und werden nur mit einem schriftlichen Vertrag erworben. Einen Waffenerwerbsschein brauchen dagegen Pistolen, Revolver und die meisten Selbstladewaffen.

Wo beantrage ich den Waffenerwerbsschein?

Bei der Landespolizei in Vaduz, wo Sie das Gesuchsformular erhalten oder online abrufen können. Einzureichen ist es zusammen mit einer Kopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte, und die Landespolizei prüft danach, ob ein Hinderungsgrund vorliegt.

Wer darf gar keine Waffe erwerben?

Wer die in Art. 12 Abs. 3 WaffG genannten Hinderungsgründe erfüllt, etwa Personen unter 18, mit Suchterkrankung oder mit bestimmten Gewaltvorstrafen. Auch wer sich selbst oder andere gefährden könnte, ist vom Erwerb ausgeschlossen.

Gilt mein Schweizer Waffenerwerbsschein in Liechtenstein?

Der Erwerb in Liechtenstein richtet sich nach dem eigenen WaffG (LR 514.1), und zuständig ist die Landespolizei, nicht ein kantonales Waffenbüro. Wegen des Zollvertrags laufen aber Ein- und Ausfuhr über die Schweizer Bundesbehörden.

Was gilt, wenn ich eine Waffe erbe?

Der Erwerb von Todes wegen wird wie ein gewöhnlicher Erwerb behandelt und richtet sich nach der Waffenkategorie. Privilegierte Feuerwaffen sind zu melden, bewilligungspflichtige brauchen einen Erwerbsschein und verbotene eine Ausnahmebewilligung.

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