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Auch als Teilnehmer strafbar — § 120 StGB und Art. 2 Geheimbereichsgesetz, nicht der Schweizer Art. 179.
Aktualisiert julio 2026

🎙️ Darf ich ein Telefonat oder Gespräch heimlich aufnehmen?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Heimlich? Nein — und „ich war ja selbst dabei“ ist kein Freibrief. Wer ein Tonaufnahmegerät benutzt, um sich von einer nichtöffentlichen Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, macht sich nach § 120 StGB (LR 311.0) strafbar — bis zu einem Jahr. Zusätzlich stellt das Geheimbereichsgesetz (LR 311.3) das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs unter Strafe (Art. 1, bis drei Jahre) — und, entscheidend: auch das Aufnehmen als Gesprächsteilnehmer (Art. 2, bis ein Jahr). Der Mythos: „Als Teilnehmer darf ich mitschneiden, und es gilt ohnehin der Schweizer Art. 179.“ Doppelt falsch — die einschlägigen Normen heissen hier § 120 StGB und Art. 1/2 Geheimbereichsgesetz. Nur die Einwilligung aller Beteiligten macht die Aufnahme rechtmässig.

📋 Die Regeln

  • § 120 StGB (LR 311.0): Wer ein Tonaufnahmegerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zur Kenntnisnahme bestimmten Äusserung Kenntnis zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen bestraft. Tatbestandsmerkmal ist die Nichtöffentlichkeit.
  • Geheimbereichsgesetz Art. 1 (LR 311.3): Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung aller Beteiligten abhört oder aufnimmt, begeht ein Vergehen — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das ist der schärfste Rahmen.
  • Geheimbereichsgesetz Art. 2 — der Teilnehmer: Wer als Gesprächsteilnehmer heimlich aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft. Das „ich war ja selbst dabei“ ist damit ausdrücklich erfasst, nicht ausgenommen.
  • Alles Antragsdelikte: Verfolgt wird nur auf Antrag des Verletzten. Ohne Strafantrag passiert nichts — Ihr Risiko hängt also an der Entscheidung des Betroffenen, nicht allein am Gesetzestext. Die Einwilligung aller Beteiligten macht die Aufnahme rechtmässig.
  • Zwei Gesetze, ungeklärte Konkurrenz: § 120 StGB folgt dem österreichischen Modell, das Geheimbereichsgesetz dem schweizerischen — mit unterschiedlichen Strafrahmen (1 vs. 3 Jahre). Welche Norm im Einzelfall vorgeht, ist ungeklärt; eine auflösende liechtensteinische Rechtsprechung fanden wir nicht.

🔓 Ausnahmen

  • Einwilligung aller Beteiligten: Stimmen alle zu, ist die Aufnahme rechtmässig. Ein transparenter Hinweis zu Beginn des Gesprächs, dem niemand widerspricht, ist der saubere Weg — heimlich bleibt heimlich, auch wenn Sie mitreden.
  • Öffentliche Äusserung: Eine laut über einen Platz gerufene oder in öffentlicher Versammlung gehaltene Äusserung ist nicht „nichtöffentlich“ — dann fehlt das Tatbestandsmerkmal. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel.
  • Der Schweizer und der deutsche Reflex: Viele zitieren Art. 179bis/ter des Schweizer StGB oder § 201 des deutschen StGB. In Liechtenstein heissen die Normen § 120 StGB und Art. 1/2 Geheimbereichsgesetz — gleiche Idee, andere Paragraphen und Strafrahmen.

⚠️ Bussen und Folgen

Die Tonaufnahme einer nichtöffentlichen Äusserung kostet nach § 120 StGB bis zu einem Jahr oder 720 Tagessätze. Das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs bringt nach Art. 1 Geheimbereichsgesetz bis zu drei Jahre, das Aufnehmen als Teilnehmer nach Art. 2 bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätze. Welcher Rahmen gilt, ist ungeklärt — die Gesetze stehen nebeneinander, und es fehlt auflösende Rechtsprechung. Alles nur auf Antrag. Wer die Aufnahme veröffentlicht, riskiert zusätzlich DSGVO-Bussen und zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadenersatz (PGR Art. 38 ff.). Nicht offensichtlich: Die heimliche Aufnahme schadet meist Ihnen selbst — als rechtswidrig erlangtes Beweismittel ist sie vor Gericht regelmässig unverwertbar, und das Gerät kann beschlagnahmt werden.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Darf ich mein eigenes Telefonat heimlich aufnehmen?

Nein, auch als Gesprächsteilnehmer ist die heimliche Aufnahme nach Art. 2 des Geheimbereichsgesetzes strafbar. Rechtmässig wird sie erst mit der Einwilligung aller Beteiligten, ein transparenter Hinweis zu Beginn ist der saubere Weg.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 1 und Art. 2?

Art. 1 betrifft das Abhören oder Aufnehmen eines fremden Gesprächs, an dem Sie nicht beteiligt sind, und reicht bis zu drei Jahren. Art. 2 betrifft die Aufnahme als Gesprächsteilnehmer und reicht bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätze.

Gilt der Schweizer Art. 179 auch in Liechtenstein?

Nein, das ist Schweizer Recht ohne unmittelbare Geltung im Fürstentum. Massgeblich sind § 120 StGB und Art. 1 bis 2 des Geheimbereichsgesetzes, die dieselbe Idee mit anderen Paragraphen und Strafrahmen regeln.

Kann ich die heimliche Aufnahme vor Gericht verwenden?

In der Regel nicht, denn ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel ist meist unverwertbar. Zusätzlich ist die Aufnahme selbst eine Straftat, sodass Sie sich mit dem Mitschnitt eher schaden als nützen.

Was gilt, wenn alle dem Mitschnitt zustimmen?

Dann ist die Aufnahme rechtmässig, weil die Einwilligung aller Beteiligten den Straftatbestand entfallen lässt. Öffentliche Äusserungen sind ohnehin nicht erfasst, weil ihnen das Merkmal der Nichtöffentlichkeit fehlt.

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