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Kein „Recht am eigenen Bild“ wie in DE oder CH — hier zählen PGR Art. 38 ff. und das Geheimbereichsgesetz.
Aktualisiert julio 2026

🎥 Darf ich meine Nachbarn filmen?

Nein
Kurze Antwort

Im Regelfall nein — und zwar aus zwei Richtungen zugleich. Wer eine erkennbare Person filmt, verarbeitet personenbezogene Daten (DSGVO/DSG), sobald der Zweck über das rein Familiäre hinausgeht — und Sicherheit oder Beweissicherung tut das immer. Zugleich schützt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR, Art. 38 ff.) die Persönlichkeit: Der Gefilmte kann eine Persönlichkeitsverletzung auf dem Privatklageweg geltend machen. Der Mythos: „Es gibt ein Recht am eigenen Bild wie in Deutschland oder der Schweiz.“ So nicht — Liechtenstein hat weder das deutsche KUG noch Art. 28 des Schweizer ZGB, sondern eigene Normen. Heimliche Bildaufnahmen aus dem Privat- oder Geheimbereich sind zudem nach dem Geheimbereichsgesetz (LR 311.3) strafbar.

📋 Die Regeln

  • Filmen ist Datenverarbeitung: Ist eine Person erkennbar, gelten DSGVO und DSG. Die Haushaltsausnahme greift nur für rein private, unveröffentlichte Aufnahmen — Sicherheit oder Beweissicherung als Zweck schliesst sie nach der Datenschutzstelle aus.
  • Persönlichkeitsschutz nach PGR Art. 38 ff.: Auch ausserhalb des Datenschutzrechts schützt das Personen- und Gesellschaftsrecht die Persönlichkeit. Der Gefilmte kann eine Persönlichkeitsverletzung geltend machen — durchzusetzen auf dem Privatklageweg, nicht über die Datenschutzstelle.
  • Heimliche Bildaufnahme ist strafbar (Geheimbereichsgesetz Art. 3, LR 311.3): Erfasst die Aufnahme eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich, ist das strafbar. Es ist ein Antragsdelikt — verfolgt nur auf Antrag des Verletzten.
  • Ton macht es schlimmer (§ 120 StGB / Geheimbereichsgesetz Art. 1 und 2): Wer eine nichtöffentliche Äusserung mitschneidet, macht sich zusätzlich strafbar. Filmen mit Ton summiert also datenschutz-, persönlichkeits- und strafrechtliche Risiken.
  • Veröffentlichen kippt alles: Wer die Aufnahme ins Netz stellt, verlässt die Haushaltsausnahme vollständig und braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Die Datenschutzstelle hält fest: Aufnahmen zu Sicherheits- und Beweiszwecken dienen gerade nicht rein persönlichen Zwecken.

🔓 Ausnahmen

  • Der echte Familienkreis: Private, unveröffentlichte Aufnahmen im Familien- und Freundeskreis fallen unter die Haushaltsausnahme. In dem Moment, in dem der Zweck Sicherheit oder Beweis ist oder die Aufnahme geteilt wird, ist die Ausnahme weg.
  • Übersicht ohne Identifizierbarkeit: Weitwinkel- oder Landschaftsaufnahmen, auf denen keine Person bestimmbar ist, verarbeiten keine personenbezogenen Daten. Sobald Sie aber gezielt eine Person ins Bild nehmen, kippt die Beurteilung.
  • Die falschen Vorbilder aus DE und CH: Viele berufen sich auf das deutsche KUG oder Art. 28 ZGB der Schweiz. Liechtenstein hat eigene Grundlagen — PGR Art. 38 ff. und das Geheimbereichsgesetz —, gleiche Idee, aber andere Paragraphen.

⚠️ Bussen und Folgen

Der Gefilmte kann auf dem Privatklageweg nach PGR Art. 38 ff. vorgehen: Unterlassung, Beseitigung und Vernichtung der Aufnahmen, Schadenersatz und Genugtuung. Heimliche Bildaufnahmen aus dem Privat- oder Geheimbereich sind nach Art. 3 des Geheimbereichsgesetzes strafbar — als Antragsdelikt. Kommt Ton dazu, drohen nach § 120 StGB bis zu einem Jahr und nach dem Geheimbereichsgesetz bis zu drei Jahre (fremdes Gespräch, Art. 1) bzw. bis zu einem Jahr (als Teilnehmer, Art. 2). Wer die Aufnahme veröffentlicht, riskiert zusätzlich DSGVO-Bussen und eine Beschwerde bei der Datenschutzstelle. Nicht offensichtlich: Das Argument „nur zur Beweissicherung“ hilft nicht — genau dieser Zweck entzieht Ihnen die Haushaltsausnahme, und das Aufnahmegerät kann beschlagnahmt werden.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Darf ich meinen Nachbarn zur Beweissicherung filmen?

Gerade nicht, denn der Zweck Beweissicherung schliesst die Haushaltsausnahme aus und macht DSGVO und PGR anwendbar. Der Nachbar kann eine Persönlichkeitsverletzung geltend machen, und heimliche Aufnahmen aus dem Privatbereich sind strafbar.

Gibt es in Liechtenstein ein Recht am eigenen Bild?

Nicht in der Form, die man aus Deutschland oder der Schweiz kennt, denn KUG und Art. 28 ZGB gelten hier nicht. Der Schutz ergibt sich stattdessen aus PGR Art. 38 ff. und dem Geheimbereichsgesetz — gleiche Idee, andere Paragraphen.

Was gilt, wenn ich nur von meinem eigenen Grundstück aus filme?

Der Standort der Kamera ändert nichts, wenn eine erkennbare Person oder ihr Privatbereich erfasst wird. Auch von Ihrem Grundstück aus dürfen Sie den Nachbarn nicht ins Bild nehmen, ohne seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen.

Ist heimliches Filmen strafbar?

Ja, das Geheimbereichsgesetz stellt Bildaufnahmen aus dem Geheim- und Privatbereich unter Strafe, und für Ton greifen § 120 StGB und Art. 1 bis 2 desselben Gesetzes. Diese Delikte werden allerdings nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

Darf ich das Video vom Nachbarn online stellen?

Damit verlassen Sie die Haushaltsausnahme vollständig und brauchen eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Andernfalls drohen DSGVO-Bussen sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadenersatz.

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