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DSGVO + BGH VI ZR 233/17
Aktualisiert Juni 2026

📹 Darf ich eine Dashcam im Auto nutzen?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Ja, aber nur anlassbezogen. Eine Dashcam zu betreiben ist erlaubt — das permanente, anlasslose Dauer­aufzeichnen des öffentlichen Raums verstößt jedoch gegen die DSGVO und kann mit Bußgeld geahndet werden. Zulässig ist die Kamera, wenn sie mit einer Loop-Funktion (Schleifenaufzeichnung) arbeitet und Aufnahmen nur kurz und anlassbezogen dauerhaft speichert — etwa bei einer Erschütterung (Unfall) oder per Knopfdruck. Nach dem BGH (VI ZR 233/17) sind solche Aufnahmen vor Gericht häufig als Beweis verwertbar, selbst wenn sie datenschutzrechtlich grenzwertig sind.

📋 Die Regeln

  • Dauerhaftes, anlassloses Aufzeichnen des öffentlichen Raums verstößt gegen die DSGVO
  • Zulässig nur mit Loop/Schleifenaufzeichnung und kurzer Speicherung
  • Dauerhaft gespeichert werden darf nur anlassbezogen (Erschütterung/Unfall oder manueller Auslöser)
  • Aufnahmen nicht veröffentlichen (z. B. auf Social Media) — das verletzt Persönlichkeitsrechte
  • Vor Gericht (BGH VI ZR 233/17) sind anlassbezogene Aufnahmen oft als Beweismittel verwertbar
  • Die Kamera darf die Sicht des Fahrers nicht behindern (Anbringung an der Scheibe beachten)

🔓 Ausnahmen

  • Anlassbezogene Kurzaufnahmen zur Beweissicherung nach einem Unfall sind zulässig und verwertbar
  • Aufnahmen auf reinem Privatgelände (eigener Hof) unterliegen lockereren Regeln
  • Reine Parkwächter-Funktion ist heikel: dauerndes Filmen des Umfelds bleibt datenschutzrechtlich problematisch

⚠️ Strafen & Bußgelder

Wer permanent und anlasslos filmt und speichert, riskiert ein datenschutzrechtliches Bußgeld (DSGVO-Verstoß) — die Höhe legt die Datenschutzbehörde im Einzelfall fest. Das Veröffentlichen erkennbarer Personen oder Kennzeichen kann zusätzlich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen. Eine die Sicht behindernde Montage kann ein Verwarngeld nach sich ziehen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Ja, der Betrieb ist erlaubt — aber nicht das dauerhafte, anlasslose Aufzeichnen. Datenschutzkonform ist die Kamera nur, wenn sie per Loop aufnimmt und nur kurz und anlassbezogen (z. B. bei einem Aufprall) dauerhaft speichert.

Darf ich Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwenden?

Häufig ja. Der BGH hat entschieden, dass anlassbezogene Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein können, selbst wenn sie datenschutzrechtlich bedenklich entstanden sind. Die Gerichte wägen im Einzelfall ab.

Was ist beim Datenschutz verboten?

Das permanente, anlasslose Filmen und dauerhafte Speichern des öffentlichen Raums. Wer das macht, verstößt gegen die DSGVO und riskiert ein Bußgeld der Datenschutzbehörde. Auch das Veröffentlichen erkennbarer Personen ist tabu.

Darf ich die Aufnahmen ins Internet stellen?

Nein. Erkennbare Personen, Gesichter und Kennzeichen ins Netz zu stellen verletzt deren Persönlichkeitsrecht und kann Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen auslösen — unabhängig davon, ob die Aufnahme an sich zulässig war.

Wie muss die Kamera eingestellt sein?

Mit Schleifenaufzeichnung (Loop), die ältere Sequenzen laufend überschreibt, und dauerhafter Speicherung nur bei einem Auslöser wie Erschütterung oder Knopfdruck. So bleibt der Einsatz möglichst datenschutzkonform.

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