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Ehegesetz · Bezirksgericht
Aktualisiert Juni 2026

💔 Darf ich mich einvernehmlich scheiden lassen?

Ja
Kurze Antwort

Ja — wenn ihr die Voraussetzungen erfüllt. Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist. Beide müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe einräumen und gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht den Antrag stellen. Dem Gericht ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung (zu Unterhalt, Vermögensaufteilung und Kindern) vorzulegen. „Trennung“ heißt nicht zwingend Auszug: Auch Getrenntleben unter einem Dach ohne gemeinsamen Haushalt genügt. Die Pauschalgebühr liegt 2026 bei rund 330–340 €. Kurz: ja, nach 6 Monaten Trennung und mit Einigung über die Folgen.

📋 Die Regeln

  • Häusliche Gemeinschaft seit 6 Monaten aufgehoben
  • Beide räumen unheilbare Zerrüttung ein
  • Gemeinsamer Antrag beim Bezirksgericht
  • Scheidungsfolgenvereinbarung vorlegen
  • Pauschalgebühr rund 330–340 €

🔓 Ausnahmen

  • Kein Anwalt nötig, aber Beratung empfohlen
  • Bei Kindern prüft das Gericht das Kindeswohl
  • Ohne Einigung: streitige Scheidung mit anderen Regeln

⚠️ Strafen & Bußgelder

„Strafen“ gibt es keine, aber die Fristenlogik ist wichtig: Die 6 Monate Trennung müssen vor der Antragstellung abgeschlossen sein, und das Verfahren ist meist in 4 bis 12 Wochen erledigt. Die Pauschalgebühr (TP 12 GGG) liegt 2026 bei rund 330–340 €; mit Anwalt liegen die Gesamtkosten oft bei 500–3.000 €. Achtung Mythos: „In Österreich braucht man 3 Jahre Trennung für eine Scheidung“ ist hier falsch — die 3 Jahre gelten für die streitige Scheidung wegen Zerrüttung (6 Jahre absolute Grenze); für die einvernehmliche reichen 6 Monate Trennung. Tipp: Klärt die Folgenvereinbarung vorab, das spart Zeit und Kosten.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat die einvernehmliche Scheidung?

Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein, beide müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe einräumen und gemeinsam beim Bezirksgericht den Scheidungsantrag stellen. Außerdem ist dem Gericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorzulegen.

Muss einer von uns ausziehen?

Nein. Eine Trennung im rechtlichen Sinn setzt keinen Auszug voraus. Es genügt, wenn ihr unter einem Dach getrennt lebt und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt. Wichtig ist, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten tatsächlich aufgehoben ist.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Das ist eine Vereinbarung, in der ihr die Folgen der Scheidung regelt, also Unterhalt, die Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen sowie die Obsorge und den Kontakt zu gemeinsamen Kindern. Sie muss dem Bezirksgericht vorgelegt werden, damit es die einvernehmliche Scheidung aussprechen kann.

Brauche ich einen Anwalt?

Gesetzlich vorgeschrieben ist kein Anwalt, eine rechtliche Beratung ist aber empfehlenswert, besonders bei Vermögen oder Kindern. Die Gesamtkosten mit Anwalt liegen typischerweise zwischen 500 und 3.000 Euro, dazu kommt die gerichtliche Pauschalgebühr von rund 330 bis 340 Euro.

Wie lange dauert die Scheidung?

Die sechs Monate Trennung müssen vor der Antragstellung abgeschlossen sein. Ist der Antrag samt Folgenvereinbarung eingebracht, ist das Verfahren meist innerhalb von vier bis zwölf Wochen erledigt, da bei Einvernehmen keine langwierige Beweisaufnahme nötig ist.

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