Ist assistierter Suizid in der Schweiz erlaubt?
Ja — assistierter Suizid ist erlaubt, solange keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Nach Art. 115 StGB ist die Verleitung oder Beihilfe zum Suizid nur strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. Ohne solche Motive ist die Suizidbeihilfe nicht strafbar — das macht das Schweizer Modell besonders. Voraussetzung in der Praxis: Die Person muss urteilsfähig sein und die letzte, todbringende Handlung selbst ausführen (z. B. das Mittel selbst einnehmen). Organisationen wie EXIT (für Ansässige) und Dignitas (auch für Auswärtige) begleiten den Prozess. Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen, Art. 114 StGB), bei der eine andere Person die todbringende Handlung ausführt, bleibt verboten. Kurz: ja, ohne selbstsüchtige Motive und mit Selbstausführung. Sensibles Thema.
📋 Die Regeln
- Suizidbeihilfe nur bei selbstsüchtigen Beweggründen strafbar (StGB 115)
- Ohne solche Motive: nicht strafbar
- Person muss urteilsfähig sein
- Die letzte Handlung führt die Person selbst aus
- Aktive Sterbehilfe (Art. 114): verboten
🔓 Ausnahmen
- EXIT begleitet in der Schweiz Ansässige
- Dignitas begleitet auch Personen aus dem Ausland
- Tötung auf Verlangen durch Dritte bleibt strafbar
⚠️ Strafen & Bussen
Wer Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Beweggründen leistet (z. B. um zu erben), macht sich nach Art. 115 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Aktive Sterbehilfe — die Tötung auf Verlangen durch eine andere Person — ist nach Art. 114 StGB strafbar, auch wenn das Opfer ausdrücklich darum bittet. Vorsicht vor einem Mythos: «in der Schweiz darf ein Arzt jemanden auf Verlangen töten» — falsch; erlaubt ist nur die Beihilfe ohne selbstsüchtige Motive, bei der die Person selbst handelt. Tipp: bei ernsthaften Gedanken oder Fragen wende dich an eine Ärztin, eine Fachstelle oder eine anerkannte Organisation. Wenn es dir psychisch schlecht geht, sprich mit einer Vertrauensperson oder einer Fachstelle.
📎 Offizielle Quellen
❓ Häufige Fragen
Ist assistierter Suizid in der Schweiz legal?
Ja, solange keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Nach Artikel 115 des Strafgesetzbuchs ist die Beihilfe zum Suizid nur strafbar, wenn sie aus eigennützigen Motiven erfolgt. Ohne solche Motive ist die Suizidbeihilfe straflos, was das Schweizer Modell von anderen Ländern unterscheidet.
Welche Voraussetzungen gelten?
Die Person muss urteilsfähig sein, also die Tragweite ihrer Entscheidung erfassen können, und sie muss die letzte, todbringende Handlung selbst ausführen, etwa das Mittel selbst einnehmen. Organisationen wie EXIT oder Dignitas begleiten den Prozess, dürfen aber die Handlung nicht für die Person ausführen.
Was ist der Unterschied zur aktiven Sterbehilfe?
Bei der assistierten Suizidbeihilfe führt die betroffene Person die todbringende Handlung selbst aus. Bei der aktiven Sterbehilfe, der Tötung auf Verlangen nach Artikel 114, führt eine andere Person die Handlung aus. Letztere bleibt in der Schweiz strafbar, auch wenn das Opfer darum bittet.
Können auch Personen aus dem Ausland kommen?
Ja. Während EXIT vor allem in der Schweiz ansässige Personen begleitet, nimmt Dignitas auch Personen aus dem Ausland auf. Die rechtliche Grundlage ist für alle dieselbe: Die Beihilfe muss ohne selbstsüchtige Motive erfolgen, und die Person muss urteilsfähig sein und selbst handeln.
Wann ist die Beihilfe strafbar?
Strafbar ist die Suizidbeihilfe, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistet wird, etwa um von einem Erbe zu profitieren. Dann drohen nach Artikel 115 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Auch die aktive Tötung auf Verlangen durch Dritte bleibt strafbar.
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