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Geldwäschereigesetz (GwG)
Aktualisiert Juni 2026

💵 Gibt es in der Schweiz eine Bargeld-Obergrenze?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Nein — eine allgemeine gesetzliche Bargeld-Obergrenze gibt es in der Schweiz nicht. Barzahlungen sind grundsätzlich in jeder Höhe erlaubt. Es greifen aber die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten (GwG): Wer als Händler bei einem einzelnen Geschäft mehr als 100'000 CHF in bar entgegennimmt, muss die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person identifizieren, das Geschäft dokumentieren und bei Verdacht abklären (Art. 8a GwG). Eine tiefere Schwelle von 15'000 CHF gilt nur für Edelmetall-/Edelstein-Händler. Bei der Grenze sind ab 10'000 CHF auf Verlangen Angaben zu machen. Kurz: keine Obergrenze, aber ab 100'000 CHF Identifizierungspflicht.

📋 Die Regeln

  • Keine allgemeine Bargeld-Obergrenze
  • Händler ab 100'000 CHF bar: Identifizierung (Art. 8a GwG)
  • Dokumentation und Verdachtsabklärung
  • 15'000 CHF nur für Edelmetall-/Edelstein-Händler
  • An der Grenze: ab 10'000 CHF Auskunft auf Verlangen

🔓 Ausnahmen

  • Anti-Stückelung: gilt, wenn mehrere Tranchen zusammen über 100'000 CHF liegen
  • Immobilien: gleiche Händler-Logik (über Finanzintermediär empfohlen)
  • Die deutsche Bargeld-Obergrenze gilt nicht in der Schweiz

⚠️ Strafen & Bussen

Wer als Händler die Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Dokumentation) verletzt, riskiert Bussen — bei vorsätzlicher Verletzung bis 500'000 CHF, bei Fahrlässigkeit bis 150'000 CHF. Eine Aufteilung in mehrere Tranchen, um die Schwelle zu umgehen, ist unzulässig. Vorsicht vor einem Mythos: «in der Schweiz darf man bar höchstens 15'000 oder 100'000 Franken zahlen» — falsch; es gibt keine Zahlungs-Obergrenze, nur eine Identifizierungspflicht der Händler ab 100'000 CHF. Tipp: bei grossen Barbeträgen mit einer Quittung und klarer Herkunft arbeiten und die Identifizierungspflichten des Händlers einplanen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz eine Bargeld-Obergrenze?

Nein. Eine allgemeine gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen gibt es in der Schweiz nicht, du darfst grundsätzlich in jeder Höhe bar zahlen. Allerdings greifen ab gewissen Schwellen Sorgfaltspflichten gegen Geldwäscherei, die Händler zur Identifizierung und Dokumentation verpflichten.

Ab welchem Betrag muss ich mich identifizieren?

Wenn ein Händler bei einem einzelnen Geschäft mehr als 100'000 Franken in bar entgegennimmt, muss er die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person identifizieren und das Geschäft dokumentieren. Die tiefere Schwelle von 15'000 Franken gilt nur für Edelmetall- und Edelsteinhändler.

Warum kursieren 15'000 und 100'000 Franken?

Die beiden Beträge betreffen verschiedene Regeln. Die allgemeine Händlerschwelle nach Artikel 8a des Geldwäschereigesetzes liegt bei 100'000 Franken. Die tiefere Schwelle von 15'000 Franken gilt nur für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, weshalb beide Zahlen genannt werden.

Darf ich eine Zahlung aufteilen?

Nein, nicht um die Schwelle zu umgehen. Eine Aufteilung in mehrere kleinere Tranchen, die zusammen über 100'000 Franken liegen, wird zusammengerechnet, und die Sorgfaltspflichten greifen trotzdem. Diese Anti-Stückelungs-Regel soll die Umgehung der Identifizierungspflicht verhindern.

Gilt das auch für Immobilien?

Beim Kauf von Immobilien greift dieselbe Händlerlogik. Grosse Barbeträge lösen die Identifizierungs- und Dokumentationspflichten aus, weshalb in der Praxis empfohlen wird, die Zahlung über einen Finanzintermediär abzuwickeln. Eine eigenständige gesetzliche Pflicht dazu ist hier nicht bestätigt.

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