Darf ich meine Daten bei einer Firma in der Schweiz verlangen?
Ja — du hast ein Auskunftsrecht über deine persönlichen Daten. Nach dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG, seit September 2023) kann jede Person von jedem Verantwortlichen verlangen zu erfahren, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden, und eine Kopie erhalten — ohne Begründung. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und muss innert 30 Tagen erteilt werden. Offenzulegen sind unter anderem die Identität des Verantwortlichen, die bearbeiteten Daten, der Zweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft und die Empfänger. Aufsicht: der EDÖB. Bei kantonalen/kommunalen Stellen ist die kantonale Datenschutzbehörde zuständig. Kurz: ja, gratis und innert 30 Tagen.
📋 Die Regeln
- Auskunftsrecht nach revDSG (seit Sept 2023)
- Von jedem Verantwortlichen, ohne Begründung
- In der Regel kostenlos
- Antwort innert 30 Tagen
- Aufsicht: EDÖB (kantonal: kantonale Behörde)
🔓 Ausnahmen
- Gebühr bis 300 CHF nur bei unverhältnismässigem Aufwand (vorher mitteilen)
- Einschränkung möglich bei überwiegenden Interessen/Geschäftsgeheimnissen
- Kantonale/kommunale Stellen: kantonaler Datenschutzbeauftragter
⚠️ Strafen & Bussen
Wer als Verantwortlicher keine oder eine falsche Auskunft erteilt, verstösst gegen das Datenschutzgesetz; du kannst dich an den EDÖB wenden und dein Recht zivilrechtlich durchsetzen (ohne Gerichtskosten im DSG-Verfahren). Vorsätzlich falsche Auskunft kann zudem mit Busse bestraft werden. Vorsicht vor einem Mythos: «eine Firma darf für die Auskunft immer eine Gebühr verlangen» — falsch; die erste Auskunft ist in der Regel kostenlos, eine Gebühr (bis 300 CHF) ist nur bei unverhältnismässigem Aufwand und nach vorheriger Mitteilung zulässig. Tipp: stelle ein schriftliches Auskunftsgesuch und halte die Frist von 30 Tagen fest.
📎 Offizielle Quellen
❓ Häufige Fragen
Kann ich meine Daten verlangen?
Ja. Nach dem revidierten Datenschutzgesetz kannst du von jeder Firma oder Organisation verlangen zu erfahren, ob und welche Personendaten über dich bearbeitet werden, und eine Kopie davon erhalten. Du musst kein Gesuch begründen, das Recht steht dir grundsätzlich voraussetzungslos zu.
Wie lange hat die Firma Zeit?
Der Verantwortliche muss die Auskunft in der Regel innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs erteilen. Kann die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden, muss er dich informieren und die Auskunft so rasch wie möglich nachreichen. Halte den Versand deines Gesuchs fest.
Muss ich zahlen?
In der Regel nicht, die Auskunft ist kostenlos. Eine Gebühr von bis zu 300 Franken ist nur zulässig, wenn die Bearbeitung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, und der Verantwortliche muss dich vorher darauf hinweisen. So kannst du entscheiden, ob du das Gesuch aufrechterhältst.
Was muss die Firma offenlegen?
Offenzulegen sind unter anderem die Identität des Verantwortlichen, die über dich bearbeiteten Daten, der Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft der Daten, allfällige automatisierte Entscheide und die Empfänger. So kannst du nachvollziehen, was mit deinen Daten geschieht.
Was, wenn die Firma nicht antwortet?
Erteilt der Verantwortliche keine oder eine falsche Auskunft, kannst du dich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden und dein Recht zivilrechtlich durchsetzen. Im datenschutzrechtlichen Verfahren fallen keine Gerichtskosten an. Vorsätzlich falsche Auskunft kann gebüsst werden.
🔎 Häufige Suchanfragen
Wonach Leute suchen, wenn sie hier landen:
- “auskunftsrecht daten schweiz”
- “meine daten verlangen firma schweiz”
- “revdsg auskunft”
- “edöb auskunftsrecht”
- “datenschutz auskunft schweiz”
- “datenkopie verlangen schweiz”