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Jederzeit ein Anspruch — wahr und wohlwollend; Vollzeugnis oder auf Wunsch nur eine Bestätigung
Aktualisiert julio 2026

📄 Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja
Kurze Antwort

Ja — Sie können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a ABGB, LR 210.0, dem schweizerischen OR Art. 330a nachgebildet) gibt jedem Arbeitnehmer den Anspruch, jederzeit ein Zeugnis zu verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Auf ausdrücklichen Wunsch beschränkt sich das Zeugnis auf Art und Dauer — die einfache Arbeitsbestätigung, etwa um eine laufende Stellensuche nicht zu verraten. Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein: Es darf Sie in Ihrem wirtschaftlichen Fortkommen nicht unnötig behindern, aber auch nichts Unwahres beschönigen; Geheimcodes sind unzulässig. Anders als in der Schweiz gibt es keine Schlichtungsstelle — über einen Streit ums Zeugnis entscheidet das Landgericht. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer gekündigt hat.

📋 Die Regeln

  • Anspruch jederzeit (§ 1173a ABGB): Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten verlangen — auch schon während des Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis).
  • Vollzeugnis oder einfache Bestätigung: Auf Wunsch beschränkt sich das Zeugnis auf Art und Dauer (Arbeitsbestätigung); das ist Ihre Wahl, nicht die des Arbeitgebers.
  • Wahr und wohlwollend: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und zugleich wohlwollend formuliert sein; es soll das Fortkommen fördern und darf nicht heimlich abwerten.
  • Keine Geheimcodes: Verschlüsselte Formulierungen, die etwas anderes meinen als sie sagen, sind unzulässig; das Zeugnis muss klar und vollständig sein.
  • Kein Schlichtungsverfahren: Es gibt keine Schlichtungsstelle; auf Ausstellung oder Berichtigung klagen Sie beim Landgericht. Die Auslegung folgt der schweizerischen Lehre und Praxis zu OR 330a.

🔓 Ausnahmen

  • Einfache Bestätigung: Wollen Sie keine Bewertung, können Sie sich auf eine Bestätigung über Art und Dauer beschränken — sinnvoll, wenn Sie eine Stellensuche nicht offenlegen möchten.
  • Beweislast bei Kritik: Verlangen Sie eine bessere Bewertung, müssen Sie im Streit die Unrichtigkeit der ungünstigen Aussagen darlegen; der Arbeitgeber muss belastende Werturteile belegen können.
  • Zwischenzeugnis: Bei berechtigtem Interesse — etwa Vorgesetztenwechsel oder interne Umstrukturierung — besteht Anspruch auf ein Zwischenzeugnis schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

⚠️ Bussen und Folgen

Kein Zeugnis, ein falsches Zeugnis oder eine Verzögerung — jedes kostet den Arbeitgeber. Stellt er das Zeugnis nicht oder verspätet aus, können Sie auf Ausstellung klagen; entsteht Ihnen durch die Verzögerung ein Schaden bei der Stellensuche, haftet er dafür. Ein unrichtiges oder herabsetzendes Zeugnis begründet einen Anspruch auf Berichtigung und gegebenenfalls Schadenersatz. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber ein Risiko, wenn er ein wissentlich zu positives Zeugnis ausstellt: Er kann einem neuen Arbeitgeber haften, der im Vertrauen auf das Zeugnis einstellt und geschädigt wird. Der Posten, an den niemand denkt: Ein Streit ums Zeugnis läuft — mangels Schlichtungsstelle — direkt über das Landgericht, mit Verfahrenskosten und Zeitverlust auf beiden Seiten. Und beachten Sie die Verjährung: Der Anspruch verjährt nicht sofort, aber wer Jahre zuwartet, hat es beim Nachweis der richtigen Bewertung deutlich schwerer.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Habe ich immer Anspruch auf ein Zeugnis?

Ja, Sie können jederzeit ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie oder der Arbeitgeber gekündigt haben, und sogar während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Was ist der Unterschied zwischen Vollzeugnis und Bestätigung?

Das Vollzeugnis bewertet auch Leistung und Verhalten, während die einfache Arbeitsbestätigung nur Art und Dauer der Tätigkeit nennt. Welche der beiden Formen Sie erhalten, bestimmen Sie selbst und nicht der Arbeitgeber, etwa um eine laufende Stellensuche nicht offenzulegen.

Muss das Zeugnis positiv sein?

Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein, darf Sie also nicht unnötig behindern, aber auch nichts Unwahres beschönigen. Verschlüsselte Formulierungen, die etwas anderes meinen als sie sagen, sind unzulässig.

Der Arbeitgeber gibt mir kein Zeugnis — was tun?

Sie können auf Ausstellung klagen, und bei einem durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftet der Arbeitgeber. Da es keine Schlichtungsstelle gibt, führt der Weg direkt über das Landgericht.

Ist das wie in der Schweiz?

Inhaltlich sehr ähnlich, weil § 1173a ABGB dem schweizerischen OR Art. 330a nachgebildet ist und die Schweizer Praxis zur Auslegung dient. Anders ist die Durchsetzung: In Liechtenstein gibt es keine Schlichtungsstelle, sondern nur den Weg über das Gericht.

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