Muss ich mich an ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag halten?
Nur unter engen Voraussetzungen — und viele Klauseln sind zu weit gefasst, um zu binden. Das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht steht im § 1173a ABGB (LR 210.0) und ist dem schweizerischen OR (Art. 340–340c) nachgebildet. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bindet nur, wenn es schriftlich vereinbart ist, Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatten und diese Kenntnis den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Es muss nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt sein und darf Ihr Fortkommen nicht unbillig erschweren — die Dauer beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Zwei verbreitete Irrtümer: Erstens muss der Arbeitgeber keine Karenzentschädigung zahlen (anders als in Deutschland) — das Schweizer Modell verlangt keine. Zweitens fällt das Verbot weg, wenn der Arbeitgeber ohne Ihr Verschulden kündigt (§ 1173a Art. 68 Abs. 2 ABGB).
📋 Die Regeln
- Voraussetzungen (§ 1173a Art. 65 ff. ABGB): Schriftform, Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse und die Möglichkeit einer erheblichen Schädigung des Arbeitgebers. Fehlt eine davon, bindet das Verbot nicht.
- Begrenzung nach Ort, Zeit, Gegenstand: Das Verbot muss räumlich, zeitlich und sachlich begrenzt sein und das wirtschaftliche Fortkommen nicht unbillig erschweren; die Dauer beträgt in der Regel höchstens drei Jahre.
- Der Richter darf kürzen: Ein übermässiges Verbot wird vom Gericht nach seinem Ermessen eingeschränkt — eine zu weit gefasste Klausel wird also nicht einfach ganz durchgesetzt.
- Keine Karenzentschädigung nötig: Nach dem Schweizer Modell, dem § 1173a folgt, ist eine Entschädigung nicht vorgeschrieben. Sie kann vereinbart werden, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung — anders als etwa in Deutschland.
- Wegfall (§ 1173a Art. 68 ABGB): Das Verbot fällt weg, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt oder wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt — ebenso, wenn kein erhebliches Interesse mehr besteht.
🔓 Ausnahmen
- Kein qualifizierter Einblick: Wer keinen Zugang zu Kundenkreis oder Geheimnissen hatte, ist nicht gebunden — das Verbot ist von vornherein unwirksam.
- Kündigung ohne Ihr Verschulden: Kündigt der Arbeitgeber grundlos oder geben Sie ihm einen berechtigten Kündigungsgrund, entfällt das Verbot (§ 1173a Art. 68 Abs. 2 ABGB).
- Konventionalstrafe vereinbart: Ist eine Konventionalstrafe abgemacht, können Sie sich — sofern nichts anderes vereinbart ist — durch deren Zahlung vom Verbot lösen; eine Realerfüllung (Unterlassung) ist nur bei ausdrücklichem Vorbehalt möglich.
⚠️ Bussen und Folgen
Bricht der Arbeitnehmer ein wirksames Verbot, drohen Schadenersatz und Strafe — aber selten die volle Unterlassung. Grundsätzlich schuldet er Schadenersatz, den der Arbeitgeber jedoch beziffern und beweisen muss (§ 1173a Art. 67 ABGB). Ist eine Konventionalstrafe vereinbart, wird diese fällig; mangels anderer Abrede kann sich der Arbeitnehmer durch ihre Zahlung befreien. Eine Realerfüllung, also das gerichtliche Verbot der Konkurrenztätigkeit, setzt einen ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt und ein überwiegendes Interesse voraus — sie ist die Ausnahme. Der Posten, an den niemand denkt: Weil zu weit gefasste Klauseln häufig unwirksam oder vom Gericht gekürzt werden, riskiert der Arbeitgeber, mit einer überzogenen Klausel am Ende gar nichts durchzusetzen. Umgekehrt schadet sich der Arbeitnehmer, der ein in Wahrheit unwirksames Verbot vorsorglich befolgt und dadurch eine Stelle ausschlägt, die er hätte annehmen dürfen.
📎 Offizielle Quellen
- Gesetze.li · ABGB (LR 210.0), § 1173a Art. 65–68 (Konkurrenzverbot) — konsolidierte Fassung →
- Landesverwaltung · Amt für Volkswirtschaft, privates Arbeitsrecht (Startseite) →
- LANV — Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband, gesetzliche Grundlagen →
❓ Häufige Fragen
Ist jedes Konkurrenzverbot im Vertrag gültig?
Nein, es bindet nur schriftlich, bei Einblick in Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse und bei möglicher erheblicher Schädigung des Arbeitgebers. Zudem muss es nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt sein, sonst kürzt es das Gericht oder es ist unwirksam.
Wie lange darf ein Konkurrenzverbot dauern?
In der Regel höchstens drei Jahre, und nur unter besonderen Umständen länger, etwa bei aussergewöhnlichem Einblick in Geschäftsgeheimnisse. Ein zeitlich übermässiges Verbot wird vom Gericht nach seinem Ermessen auf ein zulässiges Mass eingeschränkt, statt vollständig durchgesetzt zu werden.
Muss mir der Arbeitgeber dafür Geld zahlen?
Nein, das liechtensteinische Recht folgt dem Schweizer Modell und verlangt keine Karenzentschädigung. Eine Entschädigung kann vereinbart werden, ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verbots — anders als etwa in Deutschland.
Gilt das Verbot, wenn mir gekündigt wird?
Nicht, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt oder wenn Sie selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigen. Dann fällt das Konkurrenzverbot nach § 1173a Art. 68 ABGB weg, weil ein grundlos entlassener Arbeitnehmer nicht zusätzlich in seinem Fortkommen behindert werden soll.
Was passiert, wenn ich es breche?
Sie schulden Schadenersatz, den der Arbeitgeber allerdings beziffern und beweisen muss, und gegebenenfalls eine vereinbarte Konventionalstrafe. Ein gerichtliches Tätigkeitsverbot als Realerfüllung ist nur bei ausdrücklichem schriftlichem Vorbehalt möglich und bleibt in der Praxis die Ausnahme.
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