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Der Test heisst Notwendigkeit, nicht Güterabwägung — und Vermögen ist ausdrücklich notwehrfähig
Aktualisiert julio 2026

🛡️ Darf ich mich gegen einen Einbrecher wehren?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Ja — § 3 StGB erlaubt jede Verteidigung, die zur Abwehr notwendig ist. Geschützt sind Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und ausdrücklich auch das Vermögen — von Ihnen oder einem anderen. Unzulässig wird die Verteidigung erst unter einer doppelten Bedingung: wenn offensichtlich nur ein geringer Nachteil droht UND die Verteidigung unangemessen ist. Der Mythos: "Notwehr muss verhältnismässig sein — ich darf den Einbrecher nur so stark verletzen, wie die Beute wert ist." Falsch. § 3 verlangt Notwendigkeit, nicht Güterabwägung; eine Wertrelation zwischen Beute und Verletzung steht nirgends im Gesetz. Aber: Endet der Angriff, endet die Rechtfertigung sofort.

📋 Die Regeln

  • § 3 Abs. 1 StGB: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Nothilfe für Dritte ist eingeschlossen.
  • Der Test ist Notwendigkeit, nicht Güterabwägung. Erlaubt ist das mildeste Mittel, das die Abwehr sicher beendet. Die Rechtfertigung entfällt nur, wenn offensichtlich ist, dass Ihnen bloss ein geringer Nachteil droht, UND die Verteidigung unangemessen ist — beides muss zusammentreffen.
  • Das Zeitfenster ist eng: "gegenwärtig oder unmittelbar drohend". Ist der Angriff abgeschlossen — der Einbrecher flieht mit der Beute —, endet die Notwehr. Nacheile und das Zufügen von Verletzungen sind dann nicht mehr durch § 3 gedeckt.
  • Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs. 2 StGB): Wer das gerechtfertigte Mass überschreitet, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Wer aus Panik zu weit geht, haftet höchstens für das Fahrlässigkeitsdelikt.
  • Pfefferspray ist in Liechtenstein KEINE Waffe. Die Waffenverordnung zählt in Art. 1 abschliessend nur Sprayprodukte mit den Reizstoffen CA, CS, CN und CR als Waffen auf; die Landespolizei-Broschüre führt Pfefferspray ausdrücklich unter "Keine Waffen". Elektroschockgeräte und Taser dagegen sind Waffen und verboten — Erwerb und Besitz nur mit Ausnahmebewilligung.

🔓 Ausnahmen

  • Bagatellangriff plus schwere Abwehr: Wer den Nachbarsjungen beim Apfelklau niederschlägt, ist nicht gerechtfertigt. Dafür müssen aber beide Elemente zusammenkommen: offensichtlich geringer Nachteil und unangemessene Verteidigung. Eines allein genügt nicht.
  • Waffe tragen ist nicht Waffe besitzen: Wer eine echte Waffe (CS-/CN-Spray, Messer nach Art. 3 WaffG, Schusswaffe) an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, braucht eine Waffentragbewilligung (WaffG Art. 38): glaubhafte tatsächliche Gefährdung plus bestandene Prüfung, erteilt für höchstens fünf Jahre. Für Pfefferspray gilt das nicht, weil es keine Waffe ist.
  • Der Einbrecher, der nur einbricht: Hausfriedensbruch mit Gewalt ist selbst strafbar (§ 109 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen) — der Angriff ist also rechtswidrig und die Notwehrlage besteht. Aber: Endet der Angriff, endet die Rechtfertigung im selben Moment.

⚠️ Bussen und Folgen

Wer die Notwehr überschreitet, riskiert eine Verurteilung wegen Körperverletzung; geschieht die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, haften Sie nur für das Fahrlässigkeitsdelikt. Waffenrecht: Unbefugtes Erwerben, Besitzen oder Tragen einer Waffe ist ein Vergehen — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen (WaffG Art. 60), gewerbsmässig bis zu fünf Jahren. Wer die Waffentragbewilligung bloss nicht mitführt: Übertretung, Busse bis CHF 20'000. Nicht offensichtlich: Ein Taser im Haus ist eine verbotene Waffe — der Besitz allein ist strafbar, unabhängig davon, ob Sie ihn je benutzen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Darf ich mich wehren, wenn nur mein Eigentum bedroht ist?

Ja, § 3 Abs. 1 StGB nennt das Vermögen ausdrücklich als notwehrfähiges Gut. Gegen einen Einbrecher dürfen Sie sich also grundsätzlich verteidigen, auch wenn "nur" Sachen bedroht sind.

Muss meine Abwehr im Verhältnis zum Schaden stehen?

Nein, das Gesetz verlangt Notwendigkeit, nicht Güterabwägung. Die Grenze ist erst erreicht, wenn offensichtlich nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung zugleich unangemessen ist — beides muss zusammenkommen.

Darf ich dem flüchtenden Einbrecher nachsetzen?

Nicht unter dem Titel der Notwehr. Sobald der Angriff abgeschlossen ist und der Täter mit der Beute flieht, endet die Rechtfertigung nach § 3 — Verletzungen, die Sie ihm dann zufügen, sind nicht mehr gedeckt.

Ist Pfefferspray in Liechtenstein erlaubt?

Ja. Die Waffenverordnung zählt in Art. 1 abschliessend nur Sprays mit CA, CS, CN und CR als Waffen auf, und die Landespolizei führt Pfefferspray ausdrücklich unter "Keine Waffen". Verboten ist dagegen der Taser.

Was passiert, wenn ich aus Panik zu weit gehe?

Nach § 3 Abs. 2 StGB sind Sie dann nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Tat mit Strafe bedroht ist. Sie haften also höchstens für das Fahrlässigkeitsdelikt, nicht für die Vorsatztat.

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