Darf ich die Polizei filmen?
Das reine Filmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum ist nirgends ausdrücklich verboten — strafbar wird es über die Tonspur. § 120 StGB und Art. 1/2 des Geheimbereichsgesetzes stellen das Aufnehmen nichtöffentlicher Äusserungen und Gespräche unter Strafe. Und hier wird es unübersichtlich: Beide Gesetze erfassen dieselbe Handlung mit unterschiedlichen Strafrahmen — bis 1 Jahr nach § 120 StGB, bis 3 Jahre nach Art. 1 des Geheimbereichsgesetzes. Welche Norm vorgeht, ist ungeklärt: Es gibt keine liechtensteinische Rechtsprechung dazu, und die Landespolizei publiziert keine Position — wir haben gezielt gesucht und nichts gefunden. Der Mythos: "Ich filme nur zur Beweissicherung, das ist Privatsache." Genau umgekehrt.
📋 Die Regeln
- § 120 Abs. 1 StGB: Wer ein Tonaufnahmegerät oder Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Tatbestandsmerkmal ist die Nichtöffentlichkeit der Äusserung — nicht das Filmen.
- Das zweite Gesetz, mit dreifachem Strafrahmen: Liechtenstein hat zusätzlich das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs (LR 311.3). Art. 1: Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung aller Beteiligten abhört oder aufnimmt — Vergehen, bis zu drei Jahren. Art. 2: Wer als Gesprächsteilnehmer aufnimmt — bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätze. Art. 2 trifft genau den Fall "ich nehme meine eigene Polizeikontrolle mit Ton auf".
- Welche Norm gilt? Das ist offen. § 120 StGB folgt dem österreichischen Modell, das Geheimbereichsgesetz von 1969 dem schweizerischen. Beide erfassen Tonaufnahmen nichtöffentlicher Gespräche, mit unterschiedlicher Strafdrohung. Wir konnten keine liechtensteinische Judikatur finden, die das auflöst — und wir erfinden hier keine.
- Bildaufnahmen (Art. 3 Geheimbereichsgesetz) sind nur erfasst, wenn sie "eine Tatsache aus dem Geheimbereich" oder eine "nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" betreffen. Eine Amtshandlung auf offener Strasse ist typischerweise weder Geheim- noch Privatbereich — das Filmen als solches fällt daher nicht darunter.
- Alles Antragsdelikte. Art. 1, 2 und 3 werden nur "auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten" verfolgt. Ohne Strafantrag des betroffenen Beamten passiert nichts — Ihr tatsächliches Risiko hängt an dieser Entscheidung, nicht am Gesetzestext.
🔓 Ausnahmen
- Ton weglassen: Wer stumm filmt, verlässt den Anwendungsbereich von § 120 StGB und Art. 1/2 des Geheimbereichsgesetzes vollständig. Das ist die einzige technisch saubere Risikoreduktion — und angesichts der ungeklärten Konkurrenz der beiden Gesetze die einzig verlässliche.
- Öffentliche Äusserung: Ruft ein Beamter Anweisungen laut über einen Platz, spricht viel dafür, dass die Äusserung nicht "nichtöffentlich" ist — dann fehlt das Tatbestandsmerkmal. Auch dazu wurde keine liechtensteinische Rechtsprechung gefunden; die Abgrenzung ist offen.
- Behinderung ist ein eigenes Delikt: Filmen darf die Amtshandlung nicht stören. Wer den Einsatz körperlich behindert, macht sich unabhängig von der Kamera strafbar (Delikte gegen die Staatsgewalt, §§ 269 ff. StGB).
⚠️ Bussen und Folgen
Tonaufnahme einer nichtöffentlichen Äusserung: bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze (§ 120 StGB). Abhören oder Aufnehmen fremder nichtöffentlicher Gespräche: bis 3 Jahre (Art. 1 Geheimbereichsgesetz). Aufnahme als Gesprächsteilnehmer: bis 1 Jahr (Art. 2). Welcher Rahmen im Einzelfall gilt, ist ungeklärt — beide Gesetze stehen nebeneinander. Jeweils nur auf Antrag. Bei Veröffentlichung: DSGVO-Bussen plus zivilrechtliche Ansprüche auf Vernichtung der Aufnahmen, Unterlassung und Schadenersatz. Nicht offensichtlich: Das Handy mit der Aufnahme kann als Beweismittel im Verfahren gegen SIE beschlagnahmt werden.
📎 Offizielle Quellen
- LILEX — Strafgesetzbuch und Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs (Rechtsregister-Startseite) →
- Datenschutzstelle Liechtenstein — Themen A–Z, u. a. Fotos und Drohnen (Startseite) →
- Landespolizei Liechtenstein (Startseite — publiziert nach unserer Suche keine Position zum Filmen von Einsätzen) →
❓ Häufige Fragen
Ist das Filmen eines Polizeieinsatzes verboten?
Das reine Bild ist nirgends ausdrücklich verboten, denn eine Amtshandlung auf offener Strasse ist weder Geheim- noch Privatbereich. Strafbar wird die Aufnahme regelmässig erst über die Tonspur.
Warum ist der Ton das eigentliche Problem?
Weil § 120 StGB und das Geheimbereichsgesetz das Aufnehmen nichtöffentlicher Äusserungen und Gespräche unter Strafe stellen. Art. 2 des Geheimbereichsgesetzes trifft genau den Fall, dass Sie Ihre eigene Polizeikontrolle mit Ton mitschneiden.
Welches Gesetz gilt denn nun — 1 Jahr oder 3 Jahre?
Das ist ungeklärt, und wir tun nicht so, als wäre es das nicht. § 120 StGB droht bis zu einem Jahr an, Art. 1 des Geheimbereichsgesetzes bis zu drei Jahren, und es gibt keine liechtensteinische Rechtsprechung, die die Konkurrenz auflöst.
Was sagt die Landespolizei dazu?
Nichts. Wir haben landespolizei.li und llv.li gezielt danach durchsucht und keine publizierte Position zum Filmen von Polizeieinsätzen gefunden. Das ist ein Ergebnis, keine Suchlücke — wir erfinden hier keine Behördenmeinung.
Darf ich das Video ins Netz stellen?
Damit verlassen Sie die Haushaltsausnahme und brauchen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Datenschutzstelle hält ausdrücklich fest, dass Aufnahmen zu Sicherheits- und Beweiszwecken gerade nicht rein persönlichen Zwecken dienen.
🔎 Häufig gesucht
Wonach Leute suchen, wenn sie hier landen:
- “darf ich die polizei filmen liechtenstein”
- “polizeieinsatz filmen erlaubt liechtenstein”
- “tonaufnahme ohne einwilligung strafbar liechtenstein”
- “video von polizisten veroeffentlichen liechtenstein”
- “recht am eigenen bild liechtenstein”
- “heimliche aufnahme gespraech liechtenstein strafe”