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Fast jeder Name ist möglich — aber das Zivilstandsamt darf einen ablehnen, der dem Kind offensichtlich schadet.
Aktualisiert julio 2026

👶 Dürfen wir unserem Kind in Liechtenstein jeden Vornamen geben?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Fast — die Freiheit ist gross, aber nicht grenzenlos. Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie den Vornamen gemeinsam; sonst steht das Namensrecht der Mutter zu. Der Name ist dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Erlaubt ist jeder Vorname, sofern er nicht offensichtlich die Interessen des Kindes verletzt — das ist der Prüfmassstab, der sich aus dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, LR 210.0) ergibt. Der Mythos: „Man darf sein Kind nennen, wie man will.“ Falsch — das Zivilstandsamt kann einen Namen ablehnen, der lächerlich, anstössig oder als Vorname nicht erkennbar ist und dem Kind schadet. Und noch ein Unterschied: Das liechtensteinische Namensrecht steckt im ABGB und im PGR, nicht im Schweizer ZGB — gleiche Themen, andere Fundstellen.

📋 Die Regeln

  • Wer bestimmt (ABGB, LR 210.0): Verheiratete Eltern legen die Vornamen gemeinsam fest; sind sie nicht verheiratet, steht das Recht der Mutter zu. Uneinigkeit ist kein Grund für „gar keinen“ Namen — sie muss aufgelöst werden.
  • Der Massstab ist das Kindeswohl: Zulässig ist jeder Vorname, solange er die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt. Namen, die lächerlich, herabwürdigend oder als Vorname nicht erkennbar sind, kann das Zivilstandsamt zurückweisen.
  • Melden mit der Geburtsanzeige: Die Vornamen sind dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt zusammen mit der Geburtsanzeige mitzuteilen und werden im Personenstandsregister beurkundet.
  • Familienname folgt eigenen Regeln: Der Nachname des Kindes richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB (u. a. § 139) und dem Ehe-/Namensrecht — der Vorname ist der frei wählbare Teil, der Familienname nicht.
  • Später ändern heisst Namensänderung: Einen einmal eingetragenen Vornamen tauscht man nicht formlos aus, sondern nur über eine Namensänderung nach Art. 46 ff PGR mit wichtigen Gründen. In der Schweiz läge dieselbe Materie im ZGB.

🔓 Ausnahmen

  • Nicht verheiratete Eltern: Das Namensrecht steht zunächst der Mutter zu; eine andere Zuordnung ist über Erklärungen und die Regeln des ABGB möglich, nicht durch blosse Absprache am Wickeltisch.
  • Rückweisung durch das Zivilstandsamt: Ist ein Wunschname dem Kind abträglich, verlangt das Amt einen anderen. Das ist keine Schikane, sondern die gesetzliche Schranke des Kindeswohls.
  • Nachträgliche Korrektur: Wollen Sie den Vornamen später doch ändern, geht das nur im Namensänderungsverfahren (PGR) — mit wichtigen Gründen und einer Gebühr, nicht auf Zuruf.

⚠️ Bussen und Folgen

„Strafen“ drohen hier keine, aber die Folgen einer Fehleinschätzung sind spürbar. Weist das Zivilstandsamt einen Wunschnamen als dem Kind abträglich zurück, verzögert sich die Beurkundung, bis ein zulässiger Name feststeht. Sind sich verheiratete Eltern uneinig, ist das eine Frage der Obsorge und kann bis zum Gericht oder zur Mitwirkung des Amtes für Soziale Dienste führen. Wirklich teuer wird vor allem die Reue: Ein einmal eingetragener Vorname lässt sich nur über eine Namensänderung nach Art. 46 ff PGR korrigieren — mit dem Nachweis wichtiger Gründe und einer Gebühr von CHF 100. Nicht offensichtlich: Ein Name, der dem Kind schadet, kann diesem später selbst einen Anspruch auf Änderung verschaffen, und jede Korrektur zieht sich durch alle Urkunden und Register.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Wer bestimmt den Vornamen unseres Kindes?

Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie die Vornamen gemeinsam, andernfalls steht das Namensrecht der Mutter zu. Mitzuteilen ist der Name dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige, das ihn danach im Personenstandsregister beurkundet.

Kann das Zivilstandsamt einen Vornamen ablehnen?

Ja, wenn der Name die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt, etwa weil er lächerlich, anstössig oder als Vorname gar nicht erkennbar ist. Dann verlangt das Amt einen zulässigen Namen, bevor es die Geburt beurkundet.

Wo und wann müssen wir den Namen melden?

Die Vornamen sind dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt zusammen mit der Geburtsanzeige mitzuteilen und werden im Personenstandsregister eingetragen. Danach sind sie nicht mehr formlos austauschbar, sondern nur noch über ein Namensänderungsverfahren nach dem PGR zu ändern.

Können wir den Vornamen später noch ändern?

Nur über ein Namensänderungsverfahren nach Art. 46 ff PGR, für das wichtige Gründe nötig sind. Die Gebühr beträgt CHF 100, und die Änderung zieht sich anschliessend durch alle Urkunden und Register — deshalb lohnt es sich, den Vornamen von Anfang an sorgfältig zu wählen.

Gelten die Schweizer Namensregeln auch hier?

Nein, das liechtensteinische Namensrecht steht im ABGB und im PGR, nicht im Schweizer ZGB, auch wenn die Themen dieselben sind. Der Prüfmassstab für Vornamen ist jedoch ähnlich und stellt darauf ab, dass der Name das Wohl des Kindes nicht offensichtlich verletzt.

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