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Nur mit „wichtigen Gründen“ — geregelt im PGR (Art. 46–49), nicht im Schweizer ZGB, und die Gebühr beträgt CHF 100.
Aktualisiert julio 2026

📝 Kann ich in Liechtenstein meinen Namen ändern lassen?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Ja, aber nicht auf blossen Wunsch — es braucht „wichtige Gründe“. Die Grundlage steht im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR, LR 216.0), Art. 46 bis 49: Ein Name kann geändert werden, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen vorliegen. Der detailliert begründete Antrag ist schriftlich beim Zivilstandsamt einzureichen; die administrative Umsetzung liegt beim Amt für Justiz. Die Gebühr beträgt CHF 100. Der Mythos: „Ich kann meinen Namen ändern, wann und wie ich will.“ Falsch — ohne triftigen Grund lehnt das Amt ab, und bei Kindern gelten die Sonderbestimmungen des ABGB (u. a. Zustimmung beider Elternteile). Und: In der Schweiz steht die Namensänderung in Art. 30 ZGB — in Liechtenstein im PGR. Gleiches Thema, andere Fundstelle.

📋 Die Regeln

  • Rechtsgrundlage ist das PGR (Art. 46–49, LR 216.0): Eine Änderung ist möglich, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen bestehen. Ein blosses „gefällt mir nicht“ genügt dafür in der Regel nicht.
  • Antrag beim Zivilstandsamt: Der schriftliche, detailliert begründete Antrag geht ans Liechtensteinische Zivilstandsamt; zuständig für die administrative Umsetzung und Genehmigung ist das Amt für Justiz.
  • Die Gebühr: Für die Namensänderung ist eine Gebühr von CHF 100 zu entrichten. Termin und benötigte Unterlagen klären Sie vorab mit dem Zivilstandsamt.
  • Bei Kindern gilt Zusätzliches (ABGB): Zu beachten sind die Sonderbestimmungen des ABGB, insbesondere die Zustimmung beider Elternteile (§ 154) und die Regeln zum Namen des Kindes (§ 139, § 165 ff). Das Kindeswohl steht im Vordergrund.
  • Der Name ist geschützt (Art. 43 PGR): Das Recht auf den Namen ist unveräusserlich. Eine Änderung darf keinen fremden Namen übernehmen, der Verwechslung oder Nachteile für andere schafft. In der Schweiz läge die Materie in Art. 30 ZGB.

🔓 Ausnahmen

  • Name nach Heirat oder Scheidung: Diese Änderung läuft nicht über das Verfahren „wichtige Gründe“, sondern über das Ehe- und Namensrecht mittels Erklärung beim Zivilstandsamt — ein eigener, einfacherer Weg.
  • Namensänderung von Kindern: Sie ist an die Zustimmung beider Elternteile und das Kindeswohl geknüpft; verschiedene Fallgestaltungen (Adoption, Trennung) folgen jeweils eigenen Regeln des ABGB.
  • Kein Deckmantel für Nachteile Dritter: Der Namensschutz (Art. 43–45 PGR) verhindert, dass man sich einen Namen zulegt, um zu täuschen oder die Rechte eines echten Namensträgers zu beeinträchtigen.

⚠️ Bussen und Folgen

Eine „Bestrafung“ gibt es nicht, aber eine Änderung ohne tragfähige Begründung wird schlicht abgelehnt — die Gebühr ist dann investiert, das Ziel nicht erreicht. Falsche Angaben im detailliert begründeten Antrag können ein eigenes Verfahren nach sich ziehen. Wird der neue Name benutzt, um Gläubiger, Behörden oder Vertragspartner in die Irre zu führen, greift der Namensschutz (Art. 43–45 PGR), und die Änderung kann angefochten werden. Unterschätzt wird der Aufwand danach: Der neue Name muss durch Pass, Identitätskarte, Register, Verträge, Bank und Versicherungen gezogen werden — das kostet Zeit und weitere Gebühren. Bei Kindern kann eine Änderung ohne die nötige Zustimmung des anderen Elternteils scheitern oder später rückabgewickelt werden, wenn das Kindeswohl dagegen spricht.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-07-12

❓ Häufige Fragen

Welche Gründe zählen als „wichtig“?

Wichtige Gründe können in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen liegen, etwa ein stark belastender oder anstössiger Name. Ein blosses Nichtgefallen reicht in der Regel nicht, weshalb der Antrag detailliert zu begründen ist.

Wo stelle ich den Antrag und was kostet er?

Der schriftliche, detailliert begründete Antrag geht an das Liechtensteinische Zivilstandsamt, für die Genehmigung ist das Amt für Justiz zuständig. Die Gebühr für die Namensänderung beträgt CHF 100, und die benötigten Unterlagen klären Sie am besten vorab mit dem Amt.

Kann ich den Namen meines Kindes ändern lassen?

Ja, doch dabei sind die Sonderbestimmungen des ABGB zu beachten, insbesondere die Zustimmung beider Elternteile nach § 154 und die Regeln zum Namen des Kindes. Massgeblich ist stets das Wohl des Kindes, weshalb das Amt die Gründe im Einzelfall sorgfältig prüft.

Ist das Verfahren wie in der Schweiz?

Nein, in Liechtenstein steht die Namensänderung im PGR (Art. 46–49), in der Schweiz in Art. 30 ZGB. Gleiches Thema, andere Fundstelle — und die zuständige Stelle ist das liechtensteinische Zivilstandsamt.

Und mein Name nach einer Heirat?

Die Namensführung in der Ehe regeln Sie über eine Erklärung beim Zivilstandsamt und nicht über das Verfahren mit wichtigen Gründen. Das ist ein eigener, einfacherer Weg des Ehe- und Namensrechts, für den Sie keine besonderen Gründe nachweisen müssen.

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