Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Zwei Wochen, ohne Grund. Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit (höchstens 6 Monate) vereinbart, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB) — zu jedem beliebigen Tag, ohne Angabe von Gründen. Der allgemeine Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz) greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeitende hat. Sonderkündigungsschutz — etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder in Elternzeit — gilt jedoch auch in der Probezeit.
📋 Die Regeln
- Probezeit höchstens 6 Monate
- Kündigungsfrist beidseitig 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Kein Grund erforderlich, Kündigung zu jedem Tag möglich
- Allgemeiner Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten (+ Betriebsgröße)
- Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung u. a.) gilt auch hier
🔓 Ausnahmen
- Tarif-/Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vorsehen (kürzer nur in engen Grenzen)
- Schwangere und Menschen mit Schwerbehinderung genießen besonderen Schutz auch in der Probezeit
- Eine sitten- oder treuwidrige Kündigung ist auch in der Probezeit unwirksam
⚠️ Strafen & Bußgelder
Hier drohen keine Bußgelder. Eine formell wirksame Probezeitkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nach zwei Wochen. Greift aber ein Sonderkündigungsschutz oder ist die Kündigung diskriminierend/treuwidrig, ist sie unwirksam — dagegen kannst du innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Ein Anspruch auf Abfindung besteht in der Probezeit in der Regel nicht.
📎 Offizielle Quellen
- § 622 BGB · Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen →
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Geltung ab 6 Monaten →
- DGB · Probezeit und Kündigung →
❓ Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen — für beide Seiten und zu jedem beliebigen Tag. Das gilt während der vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten, sofern der Vertrag oder ein Tarifvertrag keine längere Frist festlegt.
Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
In der Probezeit nicht. Solange das Arbeitsverhältnis keine sechs Monate besteht, gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht — eine Kündigung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Sitten- oder treuwidrige Kündigungen sind aber auch dann unwirksam.
Gilt der Kündigungsschutz wirklich erst nach 6 Monaten?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Beschäftigte arbeiten. Vorher kann leichter gekündigt werden.
Bin ich in der Probezeit ganz ungeschützt?
Nein. Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit — etwa für Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung oder Beschäftigte in Elternzeit. Auch eine diskriminierende Kündigung ist unwirksam.
Kann ich gegen eine Probezeitkündigung vorgehen?
Ja, wenn ein Grund zur Unwirksamkeit besteht (z. B. Sonderkündigungsschutz oder Treuwidrigkeit). Dann musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
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