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revDSG · EDÖB
Aktualisiert Juni 2026

📹 Darf ich in der Schweiz eine Dashcam im Auto nutzen?

Mit Bedingungen
Kurze Antwort

Es kommt darauf an — dauerndes Filmen ist weitgehend unzulässig. Wer mit einer Dashcam identifizierbare Personen filmt, bearbeitet Personendaten nach dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG). Der EDÖB beurteilt das dauernde, permanente Aufzeichnen als unverhältnismässig und weitgehend unzulässig. Zulässig ist nur ein verhältnismässiger Einsatz: nicht durchgehend (z. B. mit Überschreiben/Loop oder anlassbezogen), auf den eigenen Zweck beschränkt, ohne gezieltes Filmen von Passanten oder Nachbargrundstücken und ohne Veröffentlichung erkennbarer Dritter. Aufnahmen aus unzulässiger Überwachung können vor Gericht als Beweis unverwertbar sein. Kurz: nur verhältnismässig und anlassbezogen, nicht dauernd und nicht zur Veröffentlichung.

📋 Die Regeln

  • Filmen = Datenbearbeitung (revDSG)
  • EDÖB: dauerndes Aufzeichnen unzulässig
  • Nur verhältnismässig und anlassbezogen
  • Kein gezieltes Filmen von Passanten/Nachbarn
  • Aufnahmen ggf. als Beweis unverwertbar

🔓 Ausnahmen

  • Loop/Überschreiben oder Auslösung bei einem Ereignis: eher zulässig
  • Daten nur so lange aufbewahren wie nötig
  • Veröffentlichung erkennbarer Dritter ist unzulässig

⚠️ Strafen & Bussen

Das revDSG ahndet gewisse vorsätzliche Verstösse (z. B. gegen Informations- oder Sorgfaltspflichten) mit Bussen bis 250'000 CHF gegen die verantwortliche Person; der alltägliche private Dashcam-Einsatz ist aber vor allem ein persönlichkeitsrechtliches und beweisrechtliches Thema. Wer Aufnahmen erkennbarer Dritter veröffentlicht, riskiert zivilrechtliche Ansprüche. Vorsicht vor einem Mythos: «mit der Dashcam habe ich bei jedem Unfall einen gültigen Beweis» — nicht unbedingt; aus unzulässiger Dauerüberwachung kann das Material unverwertbar sein. Tipp: nutze eine Loop-Funktion, speichere nur im Ereignisfall und veröffentliche keine erkennbaren Personen.

📎 Offizielle Quellen

Zuletzt geprüft: 2026-06-20

❓ Häufige Fragen

Darf ich eine Dashcam nutzen?

Es kommt auf die Art der Nutzung an. Wer identifizierbare Personen filmt, bearbeitet Personendaten nach dem Datenschutzgesetz. Der EDÖB beurteilt das dauernde, permanente Aufzeichnen als unverhältnismässig und weitgehend unzulässig. Nur ein verhältnismässiger, anlassbezogener Einsatz ohne Veröffentlichung Dritter ist vertretbar.

Warum ist dauerndes Filmen problematisch?

Eine Dashcam, die ununterbrochen filmt, erfasst eine grosse Zahl unbeteiligter Personen und Fahrzeuge, ohne dass dies für deinen Zweck nötig wäre. Das verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Datenschutz. Zulässig ist eher eine Lösung mit Überschreiben oder mit Auslösung bei einem Ereignis.

Ist die Aufnahme vor Gericht verwertbar?

Nicht unbedingt. Aufnahmen, die aus einer unzulässigen, unverhältnismässigen Dauerüberwachung stammen, können vor Gericht als Beweis unverwertbar sein. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung im Einzelfall vor. Eine Dashcam garantiert deshalb keinen gültigen Beweis bei einem Unfall.

Darf ich Dashcam-Videos veröffentlichen?

Nein, nicht mit erkennbaren Dritten. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, die identifizierbare Personen zeigen, ohne deren Einwilligung verletzt deren Persönlichkeitsrechte und kann zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Das gilt auch für das Hochladen von Verkehrsszenen mit erkennbaren Personen oder Kennzeichen auf soziale Medien.

Wie nutze ich eine Dashcam korrekt?

Verwende eine Loop-Funktion, die alte Aufnahmen automatisch überschreibt, oder eine Auslösung bei einem Ereignis, sodass nicht dauernd gespeichert wird. Bewahre die Daten nur so lange auf wie nötig, filme nicht gezielt Passanten oder Nachbargrundstücke und veröffentliche keine erkennbaren Personen.

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