Was nun?

Die Airline sagt „außergewöhnliche Umstände“

Die Standardablehnung — und wie Sie mit der Rechtsprechung dagegenhalten.

RechtsgrundlageEU 261, Art. 5 Abs. 3

Die Airline muss nachweisen, dass die Ursache wirklich extern und unvermeidbar war. Verlangen Sie diesen Nachweis schriftlich und prüfen Sie ihn an der Rechtsprechung:

  • Ein technischer oder mechanischer Defekt → laut Wallentin-Hermann und Van der Lans nicht außergewöhnlich
  • Ein Streik des eigenen Personals der Airline → laut Krüsemann nicht außergewöhnlich
  • Echtes Extremwetter, Streik der Flugsicherung oder Sicherheit → kann in Betracht kommen, doch Betreuung bleibt geschuldet

Ein vages „betriebliche Gründe“ reicht nicht aus, um Ihren Anspruch zu entkräften.

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