Rechtsprechung
Wallentin-Hermann: technische Defekte sind nicht „außergewöhnlich“
Das Urteil, das die liebste Ausrede der Airline aushebelt.
RechtsgrundlageC-549/07, 22. Dezember 2008
Der Gerichtshof entschied, dass ein technisches Problem, das bei der Wartung zutage tritt oder aus unterlassener Wartung herrührt, dem Flugbetrieb innewohnt — und daher nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt, der von der Entschädigung befreit.
Beruft sich eine Airline auf „ein technisches Problem“, ist dies das Urteil, das darauf antwortet. Die Airline muss eine wirklich externe, unvermeidbare Ursache nachweisen.
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