Rechtsprechung
Van der Lans: auch ein überraschender Defekt ist nicht „außergewöhnlich“
Selbst ein unerwarteter Bauteilausfall liegt im Verantwortungsbereich der Airline.
RechtsgrundlageC-257/14, 17. September 2015
Der Gerichtshof entschied, dass selbst ein spontaner, unvorhergesehener Ausfall eines Flugzeugteils Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und in seinem Verantwortungsbereich liegt — also kein außergewöhnlicher Umstand ist.
Das macht der Ausrede „der Defekt kam plötzlich, wir konnten nichts davon wissen“ ein Ende. Nur ein wirklich externer Auslöser (etwa ein vom Hersteller gemeldeter versteckter Herstellungsfehler oder Sabotage) kann in Betracht kommen.
Betrifft das Ihren Flug?Prüfen Sie in 30 Sekunden Ihren Anspruch — und fordern Sie selbst, kostenlos.
Meinen Flug prüfen