Strom & Gas in Deutschland: deine Rechte
Die Regeln, die dich als Strom- und Gaskunde in Deutschland schützen, und wer dir weiterhilft. Jede Angabe ist an einer offiziellen Quelle geprüft.
Worum geht es?
Alles auf einen Blick
Der Markt
Jeder Haushalt kann seinen Strom- und Gaslieferanten frei wählen. Wer keinen eigenen Vertrag hat, wird automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert.
Regulierungsbehörde
Bundesnetzagentur (Verbraucherservice Energie)
Schlichtung
Schlichtungsstelle Energie e. V. · kostenlos
Beschwer dich zuerst schriftlich beim Unternehmen (Betreff: „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“). Es muss binnen vier Wochen antworten. Hilft es nicht ab oder schweigt, kannst du kostenlos die Schlichtung beantragen.
Anbieter wechseln
Der Wechsel ist kostenlos. Meist erledigt der neue Lieferant alles, auch die Kündigung (mit Vollmacht). Seit 6. Juni 2025 dauert der technische Stromwechsel 24 Stunden an jedem Werktag – Kündigungsfristen deines Vertrags gelten aber weiter.
Preiserhöhungen
Lieferanten müssen Preisänderungen spätestens einen Monat vorher mitteilen (Grundversorgung: mindestens sechs Wochen vorher, öffentlich und per Brief). In der Regel hast du ein Sonderkündigungsrecht zum Tag vor der Preisänderung.
Regulierter Preis
Kein staatlich festgelegter Preis: Der Grundversorger legt „allgemeine Preise“ fest und veröffentlicht sie. Wer einzieht oder keinen Vertrag hat, wird grundversorgt und kann jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.
Hilfe bei knappem Geld
Einen speziellen Sozialtarif für Energie gibt es nicht. Bei Zahlungsproblemen Ratenzahlung vereinbaren; in der Grundversorgung kann der Versorger bei drohender Sperre mit deiner Zustimmung den Sozialhilfeträger einschalten.
Schutz vor Sperre
Eine Sperre ist nur zulässig ab einem Rückstand vom doppelten Monatsabschlag, mindestens 100 Euro. Androhung mindestens vier Wochen, Ankündigung acht Werktage vorher. Bei Gefahr für Leib oder Leben unzulässig. Neu geregelt im Dezember 2025.
Wenn dein Anbieter pleitegeht
Geht dein Lieferant pleite, bleibt der Strom an: Der örtliche Grundversorger beliefert dich bis zu drei Monate in der Ersatzversorgung. Schließ bald einen neuen Vertrag ab – die Ersatzversorgung ist oft teurer.
Stromausfall
Bei Stromausfall rufst du die Störungsnummer deines örtlichen Netzbetreibers an, nicht deinen Lieferanten. In Deutschland gibt es über 800 Netzbetreiber; die Nummer steht auf dessen Website und oft auf deiner Rechnung.
Widerrufsfrist
Verträge an der Haustür, per Telefon, Post oder Internet kannst du 14 Tage ohne Grund widerrufen. Energieverträge außerhalb der Grundversorgung brauchen Textform (Brief, E-Mail, SMS) – ein bloß mündlicher Telefonabschluss ist unwirksam.
Smart Meter
Bis 2032 bekommen alle Haushalte mindestens einen digitalen Zähler. Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht ab 6.000 kWh/Jahr, bei Wärmepumpe/Wallbox oder PV über 7 kW. Ablehnen kannst du den Einbau nicht; die Kosten sind gedeckelt.
Solaranlage
Solaranlagen bis 100 kW erhalten nach dem EEG eine feste Einspeisevergütung; die Höhe richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum. Das EEG 2023 gilt für neue Anlagen bis 31.12.2026, eine Nachfolgeregelung wird beraten.
Kostenlose Energieberatung
Unabhängige Energieberatung, gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium: kostenlos am Telefon (0800 809 802 400) und online, Beratung zu Hause mit bis zu 40 Euro Eigenanteil. Für einkommensschwache Haushalte alles kostenlos.
Festpreis und dynamischer Tarif
Seit 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten. Lieferanten mit mehr als 200.000 Kunden müssen zusätzlich einen Festpreisvertrag mit mindestens zwölf Monaten fester Laufzeit anbieten.
- Beim dynamischen Tarif folgt der Arbeitspreis dem Börsenpreis: günstig bei niedrigen Börsenpreisen, teurer wenn sie steigen. Du brauchst ein intelligentes Messsystem – frag deinen Messstellenbetreiber oder Lieferanten. (bundesnetzagentur.de)
- Vor Vertragsschluss muss der Lieferant dich über Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken des dynamischen Tarifs informieren und dir eine kurze, verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen geben. (gesetze-im-internet.de)
- Der Wechsel in einen dynamischen Tarif gibt dir kein Sonderkündigungsrecht für deinen bisherigen Vertrag – es gelten die normalen Kündigungsfristen. (bundesnetzagentur.de)
Energy Sharing und Energiegemeinschaften
Seit 1. Juni 2026 kannst du Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage über das öffentliche Netz mit anderen im Gebiet deines Netzbetreibers teilen (§ 42c EnWG), ab 1. Juni 2028 auch mit direkt angrenzenden Netzgebieten. Die Netzbetreiber müssen das ermöglichen.
- Du brauchst zwei Verträge: einen Sharing-Vertrag mit dem Anlagenbetreiber (mit Aufteilungsschlüssel und Preis) und einen Reststromvertrag mit einem Lieferanten deiner Wahl. Abgerechnet wird viertelstündlich, meist ist also ein intelligentes Messsystem nötig. (bundesnetzagentur.de)
- Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass manche Lieferanten keinen Reststromvertrag oder nur zu höheren Preisen anbieten. Sie empfiehlt einen Sharing-Dienstleister, der die Abwicklung mit dem Netzbetreiber übernimmt. (bundesnetzagentur.de)
- Größengrenzen: bis 30 kW bei einer Anlage eines Haushalts, bis 100 kW bei einem Mehrparteienhaus, dessen Anlage von den Bewohnern betrieben wird. (gesetze-im-internet.de)
Heizen ohne Gasnetz
Fernwärme regelt nicht die Bundesnetzagentur. Verträge folgen der AVBFernwärmeV: Preisänderungsklauseln müssen die Kosten des Versorgers und den Wärmemarkt angemessen berücksichtigen, und der Versorger muss Bedingungen, Preise und Preisklauseln online veröffentlichen.
- Versorger müssen ihre Versorgungsbedingungen, Preisregelungen, Preisänderungsklauseln und Preiskomponenten verständlich und barrierefrei im Internet veröffentlichen. (gesetze-im-internet.de)
- Du kannst die vereinbarte Wärmeleistung einmal im Jahr mit vier Wochen Frist um bis zu 50 % senken. Stellst du auf erneuerbare Wärme um (z. B. Wärmepumpe), geht mehr bis zur Kündigung mit zwei Monaten Frist – mit Nachweis. (gesetze-im-internet.de)
- Die Schlichtungsstelle Energie ist nur für leitungsgebundenen Strom und Erdgas zuständig, nicht für Fernwärme oder Flüssiggas. (schlichtungsstelle-energie.de)
- Private Fernwärmekunden können eine rechtswidrige Preisklausel immer auch vor den Zivilgerichten angreifen. Das Bundeskartellamt prüft Fernwärmepreise auf Missbrauch von Marktmacht. (bundeskartellamt.de)
Förderung für Wärmepumpe und Dämmung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist geteilt: Die KfW fördert neue erneuerbare Heizungen wie Wärmepumpen (Programm 458), das BAFA Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
- KfW 458: Antrag im Portal „Meine KfW“ stellen, bevor die Arbeiten beginnen; nötig ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung. Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein. (kfw.de)
- Laut KfW (Stand 30.09.2026) beträgt der Zuschuss 30 % bis 80 % der förderfähigen Kosten, beim Einfamilienhaus bis 28.000 Euro förderfähige Kosten. Ab 01.02.2027 sinkt dieser Höchstbetrag halbjährlich um 750 Euro. (kfw.de)
- BAFA-Einzelmaßnahmen (BEG EM) gelten für Bestandsgebäude, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt; Heizungsoptimierung nur in Gebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. (bafa.de)
Nachzahlungen und Schätzrechnungen
Eine feste Monatsgrenze für Nachforderungen gibt es nicht. Lieferanten müssen mindestens jährlich abrechnen und die Rechnung binnen sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums schicken. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Entstehungsjahres.
- Schätzungen müssen auf der Rechnung ausdrücklich und deutlich hervorgehoben sein, mit Grund. Widersprichst du begründet, muss der Lieferant selbst kostenlos ablesen. (gesetze-im-internet.de)
- In der Grundversorgung werden Berechnungsfehler nur für den letzten Ablesezeitraum vor der Feststellung korrigiert – bei nachgewiesener längerer Wirkung höchstens für drei Jahre. (gesetze-im-internet.de)
- Die Schlussrechnung muss binnen sechs Wochen nach Vertragsende kommen, ein Guthaben binnen zwei Wochen ausgezahlt werden. Fällig wird eine Rechnung frühestens zwei Wochen nach Zugang. (gesetze-im-internet.de)
- Du kannst statt jährlicher auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung wählen und Rechnungen kostenlos elektronisch erhalten. (gesetze-im-internet.de)
Prepaid-Zähler
In der Grundversorgung darf der Versorger Vorauszahlung verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass du nicht rechtzeitig zahlst. Stattdessen kann er einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder ein ähnliches Vorauszahlungssystem einbauen (§ 14 StromGVV/GasGVV).
- Der Versorger muss dir Höhe, Gründe und die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorauszahlung ausdrücklich und verständlich mitteilen. (gesetze-im-internet.de)
- Vor einer Sperre wegen Zahlungsrückstand muss der Lieferant dich auf Vorauszahlungssysteme als Möglichkeit hinweisen, die Unterbrechung zu vermeiden. (gesetze-im-internet.de)
- Für Gas in der Grundversorgung gilt dasselbe. (gesetze-im-internet.de)
Energiekosten für Mieter
Bei Zentralheizung muss der Vermieter 50 bis 70 % der Heizkosten nach gemessenem Verbrauch verteilen (§ 7 HeizkostenV). Die Betriebskostenabrechnung muss dir binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, danach sind Nachforderungen meist ausgeschlossen.
- In älteren, schlecht gedämmten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung und gedämmten Leitungen müssen 70 % nach Verbrauch verteilt werden. (gesetze-im-internet.de)
- Wird nicht wie vorgeschrieben nach Verbrauch abgerechnet, darfst du deinen Anteil um 15 % kürzen; fehlen fernablesbare Geräte oder vorgeschriebene Informationen, um 3 %. (gesetze-im-internet.de)
- Einwände gegen die Abrechnung musst du spätestens zwölf Monate nach Zugang beim Vermieter erheben. (gesetze-im-internet.de)
- Deinen Stromlieferanten wählst du selbst. Mieterstrom vom Hausdach darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten; Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, danach höchstens ein Monat Kündigungsfrist. (bundesnetzagentur.de)
Schutzbedürftige Kunden und Medizingeräte
Eine Sperre ist unverhältnismäßig, wenn du oder jemand in deinem Haushalt besonders schutzbedürftig ist – vor allem, wenn aus gesundheitlichen oder Altersgründen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 41f EnWG). Auf Verlangen musst du das glaubhaft machen.
- Vor einer Sperre muss der Lieferant dich kostenlos über Wege informieren, sie zu vermeiden – auch über staatliche Unterstützung der sozialen Mindestsicherung, die zuständige Behörde und anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. (gesetze-im-internet.de)
Netzanschluss
Den Anschluss legt dein örtlicher Netzbetreiber (NAV für Strom, NDAV für Gas). Anschlusskosten und ein etwaiger Baukostenzuschuss müssen getrennt und aufgeschlüsselt ausgewiesen werden. Beim Strom gibt es den Zuschuss erst ab 30 kW – ein normaler Haushaltsanschluss ist meist nicht betroffen.
- Der Baukostenzuschuss darf höchstens die Hälfte der Kosten für Ausbau oder Verstärkung des örtlichen Netzes decken. Bei Gas kann er unabhängig von der Leistung verlangt werden. (bundesnetzagentur.de)
- Solar: Der Netzbetreiber muss Erneuerbare-Anlagen unverzüglich vorrangig anschließen (§ 8 EEG). Bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss gilt dessen Verknüpfungspunkt als der günstigste. (gesetze-im-internet.de)
- Nach deinem Antrag muss der Netzbetreiber unverzüglich einen genauen Zeitplan schicken und spätestens nach acht Wochen alle Informationen. Versäumt er bei kleinen Anlagen die Monatsfrist für den Zeitplan, darf die Anlage nach den technischen Regeln angeschlossen werden. (gesetze-im-internet.de)