Rechtsprechung

Krüsemann: ein wilder Streik des eigenen Personals ist nicht „außergewöhnlich“

Streiks, die die Airline selbst auslöst, gehen zu ihren Lasten, nicht zu Ihren.

RechtsgrundlageVerbundene Rechtssachen C-195/17 u. a., 17. April 2018

Ein „wilder“ Streik des eigenen Personals einer Airline — hier als Reaktion auf eine überraschende Umstrukturierungsankündigung — wurde als der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens innewohnend und in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen.

Ein Streik der eigenen Piloten oder Besatzung der Airline befreit also in der Regel nicht von der Entschädigung. Ein echter Streik Dritter — Flugsicherung, Flughafensicherheit — kann anders zu beurteilen sein.

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