Strom & Gas in Österreich: deine Rechte
Die Regeln, die dich als Strom- und Gaskunde in Österreich schützen, und wer dir weiterhilft. Jede Angabe ist an einer offiziellen Quelle geprüft.
Worum geht es?
Alles auf einen Blick
Der Markt
Haushalte können ihren Strom- und Gaslieferanten frei wählen. Seit 24. Dezember 2025 regelt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, „Günstiger-Strom-Gesetz“) die Rechte von Stromkundinnen und -kunden; einzelne Teile gelten seit 2026.
Regulierungsbehörde
E-Control (Energie-Control Austria)
Schlichtung
Schlichtungsstelle der E-Control · kostenlos
Versuch zuerst schriftlich eine Einigung mit Lieferant oder Netzbetreiber. Scheitert das, reichst du binnen eines Jahres eine schriftliche Beschwerde samt Schriftverkehr bei der Schlichtungsstelle ein. Der strittige Betrag ist während des Verfahrens nicht fällig.
Preise vergleichen offiziell
Tarifkalkulator der E-Control
Anbieter wechseln
Der Wechsel ist ohne gesonderte Kosten und darf höchstens drei Wochen dauern; seit 1. April 2026 darf der technische Stromwechsel nur 24 Stunden dauern. Kündigung mit zwei Wochen Frist – bei Bindung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres.
Preiserhöhungen
Preisänderungen müssen mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Anlass und Umfang mitgeteilt werden. Du kannst binnen vier Wochen kostenlos widersprechen; der Vertrag endet dann nach rund drei Monaten. Erhöhungen nur bei unbefristeten Verträgen; Senkungen binnen sechs Monaten weitergeben.
Regulierter Preis
Einen staatlich festgelegten Strompreis gibt es nicht. In der Grundversorgung muss jeder Haushaltslieferant dich zum Preis seines Standardprodukts für Neukunden beliefern; eine Sicherheitsleistung von höchstens einem Monatsbetrag ist erlaubt.
Hilfe bei knappem Geld
Seit 1. April 2026: Wer vom ORF-Beitrag befreit ist (und z. B. Pension, Pflegegeld, Sozialhilfe oder AMS-Leistungen bezieht), zahlt für 2.900 kWh im Jahr 6 Cent/kWh netto Energiepreis. Antrag auf ORF-Befreiung bei der OBS, danach automatisch.
Schutz vor Sperre
Vor einer Abschaltung wegen Zahlungsverzugs muss mindestens zweimal mit je zwei Wochen Nachfrist gemahnt werden, die letzte Mahnung eingeschrieben. Keine Abschaltung am letzten Arbeitstag vor Wochenende oder Feiertag. Du hast ein Recht auf Ratenzahlung.
Wenn dein Anbieter pleitegeht
Seit 2026 schützt die Auffangversorgung: Endet dein Stromvertrag (z. B. bei Insolvenz des Lieferanten) ohne neuen Vertrag, beliefert dich automatisch ein von der E-Control bestimmter Auffangversorger bis zu sechs Monate. Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist.
Stromausfall
Liegt die Störung im öffentlichen Netz (Nachbarn auch betroffen), ist dein Netzbetreiber zuständig; den Kontakt findest du auf der Stromrechnung oder im Tarifkalkulator der E-Control. Geplante Abschaltungen müssen mindestens fünf Tage vorher angekündigt werden.
Widerrufsfrist
Bei Verträgen an der Haustür, am Telefon oder online kannst du binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten; bei Strom und Gas beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Smart Meter
Smart Meter sind Standard. Du kannst „Opt-out“ verlangen (nur Monatswerte und Spitzenleistung), außer bei Einspeisung, Speicher oder Energiegemeinschaft. Ab 1. Jänner 2027 werden Viertelstundenwerte ab 1.500 kWh Jahresverbrauch Standard.
Solaranlage
Überschüssigen Solarstrom kannst du per Abnahmevertrag an einen Stromlieferanten verkaufen oder an die OeMAG, die ihn zum monatlich veröffentlichten Marktpreis (abzüglich Ausgleichsenergiekosten) abnehmen muss.
Kostenlose Energieberatung
Die Bundesländer bieten meist kostenlose, unabhängige Energieberatung an. Der Klima- und Energiefonds fördert Energiesparberatung und Gerätetausch für armutsbetroffene Haushalte.
Festpreis und dynamischer Tarif
Seit 1. April 2026 hast du mit Smart Meter laut ElWG ein Recht auf einen Stromvertrag mit dynamischem Preis. Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen sowohl dynamische als auch Fixpreis-Verträge anbieten.
- Vor einem dynamischen Vertrag muss der Lieferant dich schriftlich über Chancen, Kosten und Risiken informieren, und du musst ausdrücklich zustimmen. Als Haushalt kannst du den Vertrag jederzeit mit der normalen Kündigungsfrist beenden. (ris.bka.gv.at)
- Einen Fixpreis-Vertrag darf der Lieferant innerhalb eines Jahres nach Abschluss nicht einseitig ändern oder kündigen. (ris.bka.gv.at)
- Bei einem Vertrag mit dynamischem Preis bekommst du jedenfalls monatlich eine kostenlose Rechnung. (ris.bka.gv.at)
Energy Sharing und Energiegemeinschaften
Ab 1. Oktober 2026 darf laut ElWG jede aktive Kundin und jeder aktive Kunde zusätzlich zum bestehenden Liefervertrag Strom gemeinsam nutzen: in einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) oder per Peer-to-Peer.
- Die Teilnehmenden müssen den Netzbetreiber über den Vertrag zur gemeinsamen Energienutzung informieren: beteiligte Zählpunkte, Aufteilung der Energie sowie Ein- und Austritte. (ris.bka.gv.at)
- Du brauchst einen Smart Meter und musst die Datenfreigabe selbst im Smart-Meter-Portal deines Netzbetreibers erteilen; ein Organisator kann das nicht für dich machen. Dein Liefervertrag bleibt unverändert. (energiegemeinschaften.gv.at)
- Lokale Gemeinschaften teilen über das Niederspannungsnetz, regionale über das Mittelspannungsnetz. Laut Koordinationsstelle gibt es für neue BEG- und Peer-to-Peer-Modelle erst ab 1. Jänner 2027 reduzierte Netzentgelte. (energiegemeinschaften.gv.at)
Heizen ohne Gasnetz
Fernwärme wird nicht von der E-Control reguliert, ihre Schlichtungsstelle ist für Fernwärme-Streitigkeiten nicht zuständig. Nach dem Preisgesetz kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Fernwärmepreise bestimmen und Daten zur Preisprüfung verlangen.
- Bei Streit mit einem Fernwärmeunternehmen kannst du dich an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden; das Verfahren ist für Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos. (oesterreich.gv.at)
- Preisbehörde nach dem Preisgesetz ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus; er kann die Landeshauptleute damit beauftragen. (ris.bka.gv.at)
Förderung für Wärmepumpe und Dämmung
Die Sanierungsoffensive 2026 des Bundes (Kesseltausch, Sanierungsbonus) ist ausgeschöpft, neue Registrierungen sind nicht mehr möglich. Auch bei „Sauber Heizen für Alle 2026“ kann man sich nicht mehr registrieren. Bestehende Registrierungen werden weiter bearbeitet.
- Der Sanierungsbonus für die thermisch-energetische Sanierung wurde mit 2. Februar 2026 eingestellt; danach gab es nur noch Registrierungen für den Kesseltausch, bis das Budget ausgeschöpft war. (sanierungsoffensive.gv.at)
- Bundesförderungen lassen sich mit Förderungen deines Bundeslandes kombinieren. Informier dich über die Wohnbau- und Sanierungsförderung deines Landes, bevor du Arbeiten beauftragst. (oesterreich.gv.at)
- „Sauber Heizen für Alle“ richtete sich an einkommensschwache Haushalte (z. B. Sozialhilfe, ORF-Befreiung), die im eigenen Haus Öl-, Gas-, Kohle- oder Stromheizungen tauschen. Anträge nur mehr nach bereits erfolgter Registrierung. (umweltfoerderung.at)
Nachzahlungen und Schätzrechnungen
Teilbeträge müssen auf Basis deines Vorjahresverbrauchs und des aktuellen Energiepreises berechnet werden. Auf jeder Rechnung steht, ob der Netzbetreiber abgelesen hat, du selbst, per Fernablesung, oder ob der Verbrauch rechnerisch ermittelt wurde.
- Ohne Smart Meter muss dir der Netzbetreiber ermöglichen, deinen Zählerstand vierteljährlich selbst zu melden. (ris.bka.gv.at)
- Du bekommst mindestens einmal im Jahr kostenlos eine Rechnung. Jahresrechnungen müssen spätestens sechs Wochen nach Vorliegen der Verbrauchsdaten gelegt werden. (ris.bka.gv.at)
- Ergibt eine Rechnung eine Nachzahlung, müssen Netzbetreiber und Lieferant dir eine Ratenzahlung über bis zu 12 Monate ermöglichen. (ris.bka.gv.at)
- Netzbetreiber und Lieferanten müssen Verbrauchs- und Abrechnungsdaten drei Jahre lang aufbewahren, damit Rechnungen nachträglich überprüft werden können. (ris.bka.gv.at)
Prepaid-Zähler
Prepayment gibt es in der Grundversorgung: Gerätst du danach erneut in Zahlungsverzug, darf der Netzbetreiber abschalten, außer du verpflichtest dich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung.
- Die Prepaymentfunktion muss auf deinen Wunsch deaktiviert werden, sobald du die Rückstände aus der Grundversorgung bei Lieferant und Netzbetreiber beglichen hast. (ris.bka.gv.at)
- Bei Gas gilt dasselbe: Der Gasnetzbetreiber darf die Prepaymentzahlung nur aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. (ris.bka.gv.at)
Energiekosten für Mieter
In Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten und gemeinsamer Heizung gilt das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG): 55 bis 85 % der Energiekosten werden nach Verbrauch aufgeteilt. Die Abrechnung muss binnen sechs Monaten nach der Abrechnungsperiode kommen.
- Erhebe binnen sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen, sonst gilt die Abrechnung als genehmigt. (ris.bka.gv.at)
- Du kannst die Belege mindestens vier Wochen lang einsehen. Bei fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern bekommst du mindestens monatlich eine Verbrauchsinformation. (ris.bka.gv.at)
- Streitigkeiten entscheidet das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren. Hat deine Gemeinde eine Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, musst du dich zuerst dorthin wenden. (ris.bka.gv.at)
Schutzbedürftige Kunden und Medizingeräte
Stromlieferanten, die unter das Energieeffizienzgesetz fallen, müssen kostenlose Anlauf- und Beratungsstellen betreiben, auch zu Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut, und auf ihrer Website geschulte Ansprechpersonen für Härtefälle nennen.
- Jede Mahnung vor einer Abschaltung muss auf diese Anlauf- und Beratungsstellen hinweisen. (ris.bka.gv.at)
Netzanschluss
Den Antrag stellst du beim Netzbetreiber. Er muss dir binnen zwei Wochen nach vollständiger schriftlicher Anfrage einen schriftlichen Kostenvoranschlag schicken und auf einen vollständigen Antrag auf Netzzutritt binnen zwei Wochen mit einem konkreten Vorschlag reagieren.
- Für Anlagen im Niederspannungsnetz muss die Betriebserlaubnis binnen vier Wochen erteilt werden, für Erzeugungsanlagen bis 20 kW binnen zwei Wochen. (ris.bka.gv.at)
- Ökostromanlagen bis 20 kW, etwa PV-Anlagen, zeigst du dem Netzbetreiber nur an; er kann nur binnen vier Wochen nach vollständiger Anzeige widersprechen. PV bis 15 kW am bestehenden Anschluss kostet kein zusätzliches Netzanschlussentgelt. (ris.bka.gv.at)
- Anfragen und Beschwerden muss der Netzbetreiber binnen fünf Arbeitstagen beantworten; bleibt eine Beschwerde offen, muss er auf das Schlichtungsverfahren der E-Control hinweisen. (ris.bka.gv.at)