Erklärungen

„Außergewöhnliche Umstände“: was wirklich zählt

Der wichtigste Ausweg der Airline — und die Rechtsprechung, die entscheidet, wann er tatsächlich greift.

RechtsgrundlageArt. 5 Abs. 3; Wallentin-Hermann C-549/07

„Außergewöhnliche Umstände“ sind die Verteidigung, zu der Airlines zuerst greifen. Gemeint sind Ereignisse außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens, die nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit sind. Entscheidend: Die Airline muss das beweisen — eine bloße Behauptung genügt nicht.

Meist anerkannt

  • Extremwetter, das den Flug unsicher macht
  • Ein echter Streik der Flugsicherung oder des Flughafens (Dritte, nicht das eigene Personal der Airline)
  • Politische Instabilität oder ein Sicherheitsrisiko
  • Ein Vogelschlag (Pešková, C-315/15)
  • Ein versteckter Herstellungsfehler, den der Hersteller oder die Behörden melden

Meist NICHT anerkannt

  • Technische oder mechanische Defekte, die bei normaler Wartung auftreten (Wallentin-Hermann, C-549/07)
  • Ein Streik des eigenen Personals der Airline (Krüsemann, C-195/17)
  • Personal- und Betriebsentscheidungen
  • Folgeverspätungen aus einem früheren Umlauf, den die Airline selbst gewählt hat

Und denken Sie daran: Selbst wenn außergewöhnliche Umstände tatsächlich vorliegen und keine Zahlung geschuldet ist, entfällt Ihr Recht auf Betreuung nach Art. 9 nicht.

Betrifft das Ihren Flug?Prüfen Sie in 30 Sekunden Ihren Anspruch — und fordern Sie selbst, kostenlos.
Meinen Flug prüfen

Mehr aus Erklärungen