Erklärungen
„Außergewöhnliche Umstände“: was wirklich zählt
Der wichtigste Ausweg der Airline — und die Rechtsprechung, die entscheidet, wann er tatsächlich greift.
RechtsgrundlageArt. 5 Abs. 3; Wallentin-Hermann C-549/07
„Außergewöhnliche Umstände“ sind die Verteidigung, zu der Airlines zuerst greifen. Gemeint sind Ereignisse außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens, die nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit sind. Entscheidend: Die Airline muss das beweisen — eine bloße Behauptung genügt nicht.
Meist anerkannt
- Extremwetter, das den Flug unsicher macht
- Ein echter Streik der Flugsicherung oder des Flughafens (Dritte, nicht das eigene Personal der Airline)
- Politische Instabilität oder ein Sicherheitsrisiko
- Ein Vogelschlag (Pešková, C-315/15)
- Ein versteckter Herstellungsfehler, den der Hersteller oder die Behörden melden
Meist NICHT anerkannt
- Technische oder mechanische Defekte, die bei normaler Wartung auftreten (Wallentin-Hermann, C-549/07)
- Ein Streik des eigenen Personals der Airline (Krüsemann, C-195/17)
- Personal- und Betriebsentscheidungen
- Folgeverspätungen aus einem früheren Umlauf, den die Airline selbst gewählt hat
Und denken Sie daran: Selbst wenn außergewöhnliche Umstände tatsächlich vorliegen und keine Zahlung geschuldet ist, entfällt Ihr Recht auf Betreuung nach Art. 9 nicht.
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