Erklärungen

Was ist die EU-Verordnung 261/2004?

Die Verordnung hinter jedem EU-Flugentschädigungsanspruch — was sie abdeckt, wen sie schützt und die eine Ausnahme, auf die sich Airlines berufen.

RechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 261/2004

Die EU-Verordnung 261/2004 gibt Fluggästen einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung und auf Betreuung, wenn ein Flug annulliert wird, sich bei Ankunft um drei Stunden oder mehr verspätet oder die Beförderung wegen Überbuchung verweigert wird. Sie gilt seit dem 17. Februar 2005 und ist in allen EU-Ländern identisch.

Wann sie gilt

Zwei Fälle sind erfasst. Erstens jeder Flug, der von einem Flughafen in der EU abfliegt (plus Island, Norwegen und die Schweiz), unabhängig von der Airline. Zweitens jeder Flug, der in der EU ankommt und von einer in der EU lizenzierten Airline durchgeführt wird. Ein reiner Nicht-EU-Flug — etwa New York nach Bangkok mit einer US-Airline — fällt nicht darunter.

Was Sie bekommen können

Eine pauschale Entschädigung von 250 €, 400 € oder 600 € je nach Entfernung (Art. 7); wahlweise Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8); und das „Recht auf Betreuung“ — Mahlzeiten, Kommunikation und bei Bedarf ein Hotel (Art. 9). Die Entschädigung wird pro Fluggast gezahlt und hängt nicht vom Ticketpreis ab.

Die Ausnahme

Die Airline schuldet die Entschädigung nicht, wenn sie nachweist, dass die Störung durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht wurde, die sie nicht vermeiden konnte (Art. 5 Abs. 3). Die Betreuungspflicht bleibt auch dann bestehen, und die Beweislast liegt bei der Airline — nicht bei Ihnen.

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