Ihre Rechte

Artikel 4: Nichtbeförderung

Wenn die Airline Sie abweist — meist wegen Überbuchung — gibt Ihnen Art. 4 Entschädigung, Erstattung oder anderweitige Beförderung und Betreuung.

RechtsgrundlageEU 261, Art. 4

Nichtbeförderung liegt vor, wenn eine Airline Sie nicht an Bord eines Fluges lässt, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, rechtzeitig eingecheckt haben und sich nichts zuschulden kommen ließen — fast immer, weil der Flug überbucht ist.

Was Ihnen zusteht

Die Airline muss zunächst Freiwillige suchen, die gegen vereinbarte Gegenleistungen auf ihren Platz verzichten. Werden Sie unfreiwillig abgewiesen, steht Ihnen dieselbe pauschale Entschädigung zu wie bei einer Annullierung (250 €/400 €/600 € je nach Entfernung), dazu wahlweise Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 sowie Betreuung nach Art. 9.

Anders als bei Verspätung oder Annullierung wird die Entschädigung bei Nichtbeförderung nicht durch „außergewöhnliche Umstände“ gekürzt — Überbuchung ist die eigene unternehmerische Entscheidung der Airline.

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